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Ausgabe 26/2023
Gemeinde Groß Rönnau
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Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern

Gemeinde Groß Rönnau

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt für die Gemeinde Groß Rönnau folgende Anordnung:

  1. Am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) zu Gebäuden mit Reeteindeckung abgefeuert werden.

  2. Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m von Gebäuden mit Reeteindeckung abgebrannt werden.

Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.

Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.

Bad Segeberg, 12. Dezember 2023

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde