Frau Elena Schulze-Hamann hat gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) aus persönlichen Gründen auf ihren Sitz in der Gemeindevertretung Blunk verzichtet. Wenn eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter ihren/seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, so rückt nach § 44 Absatz 1 GKWG der nächste Bewerber oder die nächste Bewerberin auf der Liste derjenigen politischen Partei oder Wählergruppe nach, für die der oder die Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 GKWG ist auf der Liste der KWG Herr Hendrik von Pein, 23813 Blunk, als nachrückender Vertreter festgestellt worden.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes Einspruch gemäß § 38 GKWG einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Feststellung schriftlich oder zur Niederschrift bei mir als Gemeindewahlleiter über das Amt Trave-Land zu erheben.
Bad Segeberg, 12.12.2023