Titel Logo
Uns Dörper
Ausgabe 26/2023
Amt Trave-Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern

Amt Trave-Land

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt für den Amtsbezirk Trave-Land folgende Anordnung:

Am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) zu Gebäuden, die besonders brandgefährdet sind, abgefeuert werden.

Besonders brandgefährdet sind zum Beispiel Gebäude mit Reetbedachung und Gebäude, in denen leicht brennbare oder explosive Stoffe lagern.

Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nicht in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandgefährdet sind, abgebrannt werden. Hier ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.

Für die Gemeinden Blunk, Groß Rönnau, Klein Rönnau, Negernbötel, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schieren, Stipsdorf und Travenhorst gelten besondere Abbrennverbote, die gesondert bekannt gemacht werden.

Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet.

Ergänzend wird auf die voraussichtlich in Kraft tretenden allgemeinen Verkaufsverbote der Bundes-/Landesregierung hingewiesen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, da diese zum Redaktionsschluss noch nicht abschließend vorlagen.

Bad Segeberg, 12. Dezember 2023

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde
i. A. Tim Andresen