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Ausgabe 26/2023
Gemeinde Blunk
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Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern

Gemeinde Blunk

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz gilt für die Gemeinde Blunk folgende Anordnung:

  1. Am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung) zu Gebäuden mit Reeteindeckung abgefeuert werden.

  2. Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m von Gebäuden mit Reeteindeckung abgebrannt werden.

In der Gemeinde Blunk befinden sich 3 Häuser mit Reetdach

  1. an der Ecke Dorfstraße/ Lindenstraße (Gemeindehaus),

  2. an der Ecke Segeberger Straße / Mühlenstraße und

  3. an der Ecke Segeberger Straße / Bahnhofstraße

Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.

Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.

Bad Segeberg, 12. Dezember 2023

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde