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Ausgabe 26/2024
Amt Trave-Land
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Amtliche Bekanntmachungen - Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt für den Amtsbezirk Trave-Land folgende Anordnung:

Am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) zu Gebäuden, die besonders brandgefährdet sind, abgefeuert werden.

Besonders brandgefährdet sind zum Beispiel Gebäude mit Reetbedachung und Gebäude, in denen leicht brennbare oder explosive Stoffe lagern.

Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nicht in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandgefährdet sind, abgebrannt werden. Hier ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.

Für die Gemeinden Blunk, Groß Rönnau, Klein Rönnau, Negernbötel, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schieren, Stipsdorf, Travenhorst, Weede und Wensin gelten besondere Abbrennverbote, die gesondert bekannt gemacht werden.

Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet.

Bad Segeberg, 02. Dezember 2024

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde
i. A. Herr Andresen