Titel Logo
Uns Dörper
Ausgabe 26/2024
Gemeinde Blunk
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen - Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz gilt für die Gemeinde Blunk folgende Anordnung:

1.

Am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung) zu Gebäuden mit Reeteindeckung abgefeuert werden.

2.

Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m von Gebäuden mit Reeteindeckung abgebrannt werden.

In der Gemeinde Blunk befinden sich 3 Häuser mit Reetdach

1.

an der Ecke Dorfstraße / Lindenstraße (Gemeindehaus),

2.

an der Ecke Segeberger Straße / Mühlenstraße und

3.

an der Ecke Segeberger Straße / Bahnhofstraße

Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.

Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.

Bad Segeberg, 02. Dezember 2024

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde