Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt für die Gemeinde Groß Rönnau folgende Anordnung:
Am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) zu Gebäuden mit Reeteindeckung abgefeuert werden.
Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m von Gebäuden mit Reeteindeckung abgebrannt werden.
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.
Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.
Bad Segeberg, 02. Dezember 2024