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Uns Dörper
Ausgabe 26/2024
Gemeinde Klein Rönnau
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Amtliche Bekanntmachungen - Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, unterstützt durch Beschlüsse der Gemeindevertretung Klein Rönnau, gilt für die Gemeinde Klein Rönnau folgende Anordnung:

  1. Am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung) zu Reet gedeckten Gebäuden in der Straße „Traveredder“, der Räucherkate in der „Eutiner Straße“ / “Ecke Schulstraße“ sowie dem Altenteilerwohnhaus im „Thunscher Weg“ abgefeuert werden.

  2. Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur in einem Schutzabstand von mindestens 25 m zu den in Absatz 1 genannten Gebäuden abgebrannt werden.

Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.

Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.

Bad Segeberg, 02. Dezember 2024

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde