Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, unterstützt durch Beschlüsse der Gemeindevertretung Klein Rönnau, gilt für die Gemeinde Klein Rönnau folgende Anordnung:
Am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung) zu Reet gedeckten Gebäuden in der Straße „Traveredder“, der Räucherkate in der „Eutiner Straße“ / “Ecke Schulstraße“ sowie dem Altenteilerwohnhaus im „Thunscher Weg“ abgefeuert werden.
Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur in einem Schutzabstand von mindestens 25 m zu den in Absatz 1 genannten Gebäuden abgebrannt werden.
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.
Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.
Bad Segeberg, 02. Dezember 2024