Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, unterstützt durch den Beschluss der Gemeindevertretung Neuengörs vom 28. November 1991, gilt für die Gemeinde Neuengörs folgende Anordnung:
Am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung) zu Reet gedeckten Gebäuden in der „Bahnhofstraße“, „Segeberger Straße“ und „Stöbbenberg“ im Ortsteil Altengörs und der „Söhrener Straße“ im Ortsteil Stubben abgefeuert werden.
Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur in einem Schutzabstand von mindestens 25 m zu den in Absatz 1 genannten Gebäuden abgebrannt werden.
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.
Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.
Bad Segeberg, 02. Dezember 2024