Die Gemeinde Nehms hat in ihrer Sitzung am 02.12.2024 den Erlass der nachfolgenden Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Auf Grund des § 25 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 4 (1) Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Nehms vom 02.12.2024 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht erlassen:
Der Gemeinde Nehms steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, beim Kauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht unter den Voraussetzungen des § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch zu.
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgendes Grundstück: Gemarkung Muggesfelde, Flur 8, Flurstücke 19/2, 32/10 und 28/7
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der beigefügte Lageplan maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Die Satzung tritt am Tage nach der bewirkten Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung kann während der üblichen Dienstzeiten im Amt Trave-Land, Zimmer 10, Waldemar-von-Mohl-Straße 10, 23795 Bad Segeberg, eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Nehms, den 02.12.2024