Ausgabe 26/2025
Gemeinde Blunk
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Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern
Gemeinde Blunk
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz gilt für die Gemeinde Blunk folgende Anordnung:
- Am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026 dürfen Raketen der Kategorie II nur in einem Schutzabstand von 200 m (Wurfweite festgestellt vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung) zu Gebäuden mit Reeteindeckung abgefeuert werden.
- Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m von Gebäuden mit Reeteindeckung abgebrannt werden.
In der Gemeinde Blunk befinden sich 3 Häuser mit Reetdach
| 1. | an der Ecke Dorfstraße/ Lindenstraße (Gemeindehaus), |
| 2. | an der Ecke Segeberger Straße / Mühlenstraße und |
| 3. | an der Ecke Segeberger Straße / Bahnhofstraße |
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Trave-Land über die Abbrennverbote von Feuerwerkskörpern im Amtsbereich verwiesen.
Verstöße gegen das Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.
Bad Segeberg, 02. Dezember 2025
Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde