Berechtigt durch
| - | § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 27 und § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO SH), |
| - | § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 7, § 8, § 9, § 9 a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG SH), |
| - | §§ 1 Abs. 1 und 2 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.11.2025 folgende Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung erlassen: |
I. Abschnitt | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
II. Abschnitt | |
| Schmutzwassergebühr | |
| § 3 | Grundsatz |
| § 4 | Grundgebühr |
| § 5 | Zusatzgebühr |
| § 6 | Gebührenpflichtige |
| § 7 | Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht |
| § 8 | Erhebungszeitraum, Entstehung des Gebührenanspruchs und Fälligkeit |
| § 9 | Vorauszahlungen |
| § 9 a | Öffentliche Last |
III. Abschnitt | |
| Schmutzwasserbeitrag | |
| § 10 | Grundsatz |
| § 11 | Gegenstand der Beitragspflicht |
| § 12 | Beitragsmaßstab |
| § 13 | Beitragssatz |
| § 14 | Beitragspflichtige |
| § 15 | Entstehung der Beitragspflicht |
| § 16 | Vorauszahlungen |
| § 17 | Heranziehung und Fälligkeit |
| § 18 | Ablösung |
IV. Abschnitt | |
| Grundstücksanschlussleitung | |
| § 19 | Allgemeines |
| § 20 | Kostenerstattung für Grundstücksanschlussleitungen |
| § 21 | Ermittlung des Erstattungsanspruchs |
| § 22 | Fälligkeit des Erstattungsanspruchs |
V. Abschnitt | |
| Schlussbestimmungen | |
| § 23 | Umsatzsteuer |
| § 24 | Auskunfts- und Duldungspflicht |
| § 25 | Anzeige und Pflichten des bzw. der Gebührenpflichtigen |
| § 26 | Datenverarbeitung |
| § 27 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 28 | Inkrafttreten |
(1) Die Gemeinde betreibt für die Beseitigung des auf den Grundstücken in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Schmutzwassers gemäß der Abwassersatzung der Gemeinde Blunk vom 05.08.1982 in der gültigen Fassung eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.
(2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
| a) | Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. |
| b) | Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz). |
| c) | Benutzungsgebühren (Grund- und Zusatzgebühren) für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. |
(3) Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b) ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.
(4) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau sowie für den Umbau der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird von der Gemeinde ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.
(1) Zentrale (öffentliche) Schmutzwasserbeseitigungsanlage: Die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird von der Gemeinde betrieben. Die Gemeinde hat für die Beseitigung des Schmutzwassers mindestens einen Klärteich, in welchen sie das Schmutzwasser der Anschlussnehmer eingeleitet.
(2) Dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage: Wer nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde anschlossen ist, muss sein Abwasser dezentral beseitigen. Die Beseitigung erfolgt entweder über Sammelgruben oder Kleinkläranlagen. Die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erfolgt nicht durch die Gemeinde, sondern durch den Grundstückseigentümer.
(3) Mischwassersystem: Bei diesem Abwassersystem besteht das Leitungsnetz der Gemeinde aus Mischwasserleitungen, in welchen das Regen- und Schmutzwasser gesammelt fließt.
(4) Trennwassersystem: Bei diesem Abwassersystem besteht das Leitungsnetz der Gemeinde aus Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen. Das Regen- bzw. Schmutzwasser fließt getrennt in die entsprechende Leitung. Es können auch beide Systeme gemischt in einem Entsorgungsgebiet auftreten.
(5) Entsorgungsleitung: Die Entsorgungsleitungen sind die Schmutzwasser- bzw. Mischwasserleitungen im Entsorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlussleitungen abzweigen.
(6) Grundstücksanschlussleitungen: Die Grundstücksanschlussleitung ist Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Die Grundstücksanschlussleitung betrifft die Leitung in der öffentlichen Straße ab Abzweiger der Entsorgungsleitung bis zur Übergabestelle (private Grundstücksgrenze) des jeweiligen anzuschließenden Grundstücks.
(7) Hausanschlussleitung: Die Hausanschlussleitung ist kein Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Die Hausanschlussleitung ist die Leitung ab Übergabestelle (private Grundstücksgrenze) bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, welcher von Schmutzwasser beseitigt werden soll.
(8) Anschlussnehmer: Der Anschlussnehmer ist der Eigentümer des Grundstücks, das an die öffentliche Entsorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen ist.
(9) Wasserzähler: Der Wasserzähler ist ein Messgerät zur Erfassung des durchflossenen Wasservolums. Der Wasserzähler befindet sich auf dem angeschlossenen Grundstück und gehört nicht zur öffentlichen Einrichtung.
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe erhebt die Gemeinde Schmutzwassergebühren, gesplittet in Grund- und Zusatzgebühren, für die Grundstücke, die an diese zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind.
Die Grundgebühr wird nach der Anzahl auf dem Grundstück vorhandenen Wasserzähler berechnet. Sie beträgt für jeden Wasserzähler 12,00 Euro monatlich. Im Sonderfall nach der Anzahl der vorhandenen Anschlüsse.
(1) Die Zusatzgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (1 m³).
(2) Die Zusatzgebühr beträgt 0,80 Euro je m³ Schmutzwasser.
(3) Als in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
| a) | die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
| b) | die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, |
| c) | die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. |
(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5) Die Wassermenge nach Abs. 3 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(7) Sofern bei landwirtschaftlichen Betrieben der Nachweis nicht durch Wassermesser erfolgen kann, wird der Gebührenberechnung mindestens eine Abwassermenge von 50 m³ pro Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des bzw. der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen bzw. die neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er bzw. sie für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entstanden sind, neben dem bzw. der neuen Gebührenpflichtigen.
Für ein Grundstück, auf dem durch einen Hausanschluss eine Verbindung zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage besteht und hierdurch die Vorhalteleistung der Gemeinde in Anspruch genommen wird, besteht vom Zeitpunkt des Anschlusses eine Schmutzwassergrundgebührenpflicht des Gebührenpflichtigen. Für ein Grundstück, von dem aus der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erstmalig auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird, besteht vom Zeitpunkt der ersten Zuführung eine Schmutzwasserzusatzgebührenpflicht. Die Schmutzwassergrundgebührenpflicht nach Satz 1 endet, sobald der Anschluss verschlossen oder beseitigt wird, die Schmutzwasserzusatzgebührenpflicht nach Satz 2 endet, sobald die Zuführung von Schmutzwasser endgültig endet.
(1) Erhebungszeitraum für die Abwassergebühren ist das Kalenderjahr. Soweit die Schmutzwasserzusatzgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 5 Abs. 3 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die dem Erhebungszeitraum zuzurechnen ist.
Dem Erhebungszeitraum zuzurechnen ist die sich mit diesem zeitlich überwiegend deckende Ableseperiode.
(2) Gebührenansprüche für einen Erhebungszeitraum entstehen mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Sofern die Gebührenpflichtigkeit eines Gebührenschuldners vor Ablauf des Erhebungszeitraums endet, entsteht der Gebührenanspruch ihm gegenüber bereits mit dem Ende seiner Gebührenpflichtigkeit.
(3) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes werden Gebührenpflichtigen für die Zeit des Erhebungszeitraumes, in der sie gebührenpflichtig waren, durch schriftlichen Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann, zu den Abwassergebühren veranlagt; endet die Gebührenpflichtigkeit eines Gebührenschuldners vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, kann sogleich veranlagt werden.
(4) Die Abwassergebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzenden Gebühren werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren gefordert. Die Vorauszahlungen werden für den Erhebungszeitraum durch einmaligen schriftlichen Bescheid gefordert.
(2) Soweit die tatsächlichen Umstände keine Abweichung rechtfertigen, wird die Höhe der Vorauszahlungen nach den Berechnungsdaten des Vorjahres errechnet. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Vorauszahlung auf die Schmutzwasserzusatzgebühr diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen; kommt er der Aufforderungnicht nach, kann der Verbrauch geschätzt werden. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, ist für die Vorauszahlung auf die Schmutzwassergrundgebühr der Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(3) Die Vorauszahlungen sind in Teilbeträgen mit Fälligkeiten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November durch Bescheid festzusetzen. Dabei sollen gleich hohe Teilbeträge festgesetzt werden. Wird der Festsetzungsbescheid später als 2 Wochen vor einem der in Satz 1 genannten Termine bekanntgegeben, so ist der auf diesen Termin entfallende Teilbetrag erst zusammen mit dem zum nächsten Termin fälligen Teilbetrag fällig. Festgesetze Vorauszahlungen gelten so lange auch für den folgenden Erhebungszeitraum mit den Fälligkeiten nach Satz 1 bis die Vorauszahlungen für diesen Erhebungszeitraum aufgrund von Absatz 2 neu berechnet und neu festgesetzt worden sind.
Die Schmutzwassergebühr ruht auf Grundlage des § 6 Abs. 7 KAG SH als grundstücksbezogene Benutzungsgebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Die Gemeinde erhebt soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen Anschlussbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehenden Vorteile. Bestandteil der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage sind:
| a) | die Einrichtungen zur Behandlung von Schmutzwasser, z.B. bestehend aus dem oder den Klärteich(en)/Klärwerk(en) sowie die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, derer sich die Gemeinde bedient, |
| b) | das Schmutzwasser- bzw. Mischwasserleitungsnetz und die Pumpstationen, |
| c) | die Grundstücksanschlussleitungen mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen bis zur Übergabe an die Grundstücksgrenze. |
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, sofern sie bebaubar oder gewerblich nutzbar sind und eine entsprechende Anschlussgenehmigung vorliegt.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden für das erste Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt
| a) | bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, |
| b) | bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, |
| c) | bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die mit ihrer gesamten Grundstücksfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, |
| d) | bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die mit ihrer gesamten Grundstücksfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 Meter dazu verlaufenden Parallelen. Bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 Meter dazu verlaufende Parallele, |
| e) | bei Grundstücken, die durch eine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB erfasst sind, die Fläche innerhalb des Satzungsgebietes, |
| f) | bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) – e) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Flächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe d) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, |
| g) | bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze nicht aber Sportplätze und Friedhöfe) 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche; |
| h) | bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Golfplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der einen Anschlussbedarf an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage auslösenden bzw. tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, |
| i) | bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der einen Anschlussbedarf an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage auslösenden bzw. tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, |
| j) | bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. |
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt
| a) | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, |
| b) | bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung, |
| c) | bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, |
| d) | die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden, |
| e) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist, |
|
| aa) | bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, |
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| bb) | bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, |
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| cc) | bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl eines Vollgeschosses, |
| f) | bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt, |
| g) | bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, |
| h) | bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Zahl der bei den einen Schmutzwasserbedarf auslösenden Baulichkeiten überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bzw. bei Grundstücken im Außenbereich für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe i) - ein Vollgeschoss angesetzt. |
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErIG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
| a) | Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen beträgt 2,05 Euro je m² beitragspflichtiger Fläche.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2) Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen, entsteht die Beitragspflicht erst, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind und das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
(3) Im Falle des § 11 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
(4) Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 12 Abs. 3 Buchstabe f), g) oder Satz 2 bis 4 die nach § 12 Abs. 4 Satz 2 maßgebenden Umstände oder erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 14 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Die Fälligkeit wird mit dem Bescheid festgesetzt und beträgt mindestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 12 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 13 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
(1) Der Grundstücksanschluss wird entweder von der Gemeinde oder dem Grundstückseigentümer selbst hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Wird die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers tätig so gilt § 20 dieser Satzung.
(2) Der Grundstückseigentümer hat jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen, unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen Grundstücksanschluss her, verbessert, erneuert, ändert oder beseitigt ihn, so sind der Gemeinde die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch für die Herstellung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 21 und 22 dieser Satzung gelten entsprechend.
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung oder Beseitigung der Grundstücksanschlussleitung werden auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten von der Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer abgerechnet. Erhält ein Grundstück auf Antrag des Grundstückseigentümers mehrere Grundstücksanschlussleitungen, so wird der Erstattungsanspruch für jede Leitung einzeln berechnet.
Der Erstattungsanspruch wird mit Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer erhoben.
Die Fälligkeit wird im Bescheid festgesetzt und beträgt mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
Die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren und Beiträge sind Bruttobeträge, etwaige Umsatzsteueranteile sind darin enthalten.
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer bzw. der Veräußerin als auch vom Erwerber bzw. der Erwerberin innerhalb eines Monats– auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Grundstückseigentümers bzw. Erbbaurecht, Nutzungsänderungen, bauliche Veränderungen, die zu einer Änderung der angeschlossenen Wohneinheiten führen oder Schäden und Änderungen an der Messeinrichtung (Wasserzähler).
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen könnten, so hat der Abgabenpflichtige bzw. die Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn bzw. sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Der bzw. die Gebührenpflichtgen sind verpflichtet, der Gemeinde oder von dieser beauftragte Personen auf Verlangen Zutritt zur Überprüfung und Ablesung der Messeinrichtungen zu gewähren.
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, sich die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Grundgrundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung von demjenigen zu besorgen, der die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt. Er ist weiter berechtigt, diese zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 19, 24 und 25 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(1) Diese Beitrags- und Gebührensatzung für die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Blunk tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Blunk über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 07.02.2017 (Abwassergebührensatzung) und die Satzung der Gemeinde Blunk über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 07.02.2017 (Abwasserbeitragssatzung) außer Kraft.
Blunk, den 04.12.2025