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Ausgabe 26/2025
Gemeinde Blunk
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Satzung der Gemeinde Blunk über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung

(Niederschlagswasser-Gebührensatzung)

Berechtigt durch

-

§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 27 und § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO SH),

-

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 7, § 9 a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig Holstein (KAG SH),

-

$§ 1 Abs. 1 und 2 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes AG-AbWAG) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Blunk vom 24.11.2025 folgende Gebührensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung erlassen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

II. Abschnitt

Niederschlagswassergebühr

§ 3

Grundsatz

§ 4

Niederschlagswassergebühr

§ 5

Erhebungszeitraum

§ 6

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 7

Gebührenpflichtige

§ 8

Gebührensatz

§ 9

Heranziehung und Fälligkeit

§10

Öffentliche Last

IIl. Abschnitt

Grundstücksanschlussleitung

§ 11

Allgemeines

§ 12

Kostenerstattung für Grundstücksanschlussleitungen

§ 13

Ermittlung des Erstattungsanspruchs

§ 14

Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15

Umsatzsteuer

§ 16

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

§ 17

Datenverarbeitung

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

§ 19

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Allgemeines

(1)Die Gemeinde betreibt für die Beseitigung des auf den Grundstücken in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Niederschlagswassers gemäß der Abwassersatzung der Gemeinde Blunk vom 05.08.1982 in der geltenden Fassung eine selbständige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a)

Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),

b)

Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage.

(3) Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässemden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Zentrale (öffentliche) Niederschlagswasserbeseitigungsanlage: Die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wird von der Gemeinde betrieben. Die Gemeinde hat für die Beseitigung des Niederschlagswassers bei Trennsystem mindestens ein Regenrückhaltebecken / Regenklärbecken. Beim Mischwassersystem wird das Niederschlagswasser mit in das Klärteich eingeleitet.

(2) Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage: Wer nicht an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Gemeinde anschlossen ist, muss sein Niederschlagswasser dezentral beseitigt. Die Beseitigung erfolgt z.B. über Versickerungsmulden oder Sickerschächte. Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nicht von der Gemeinde, sondern durch den Grundstückseigentümer.

(3) Mischwassersystem: Bei diesem Abwassersystem besteht das Leitungsnetz der Gemeinde aus Mischwasserleitungen, in welchen das Regen- und Schmutzwasser gesammelt fließt.

(4) Trennwassersystem: Bei diesem Abwassersystem besteht das Leitungsnetz der Gemeinde aus Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen. Das Regen- bzw. Schmutzwasser fließt getrennt in die entsprechende Leitung. Es können auch beide Systeme gemischt in einem Entsorgungsgebiet auftreten.

(5) Entsorgungsleitung: Die Entsorgungsleitungen sind die Niederschlagswasser- bzw. Mischwasserleitungen im Entsorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlussleitungen abzweigen.

(6) Grundstücksanschlussleitungen: Die Grundstücksanschlussleitung ist Bestandteil dermöffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage Die Grundstücksanschlussleitung betrifft die Leitung in der öffentlichen Straße ab Abzweiger der Entsorgungsleitung bis zur Übergabestelle (private Grundstücksgrenze) des jeweiligen anzuschließenden Grundstücks.

(7) Hausanschlussleitung: Die Hausanschlussleitung ist kein Bestandteil der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Die Hausanschlussleitung ist die Leitung ab Ubergabestelle (private Grundstücksgrenze) bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, welcher von Niederschlagswasser beseitigt werden soll.

(8) Anschlussnehmer: Der Anschlussnehmer ist der Eigentümer des Grundstücks, das an die öffentliche Entsorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen ist.

(9) Versiegelte Grundstücksfläche: Als versiegelt gilt die Grundstücksfläche, die bebaut, überbaut und/oder befestigt ist (z. B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge).

II. Abschnitt

Niederschlagswassergebühr

§ 3

Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zur entrichtende Abwasserabgabe erhebt die Gemeinde Niederschlagswassergebühren (Grund- und Zusatzgebühren) für die Grundstücke, die an diese zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese einleiten.

§4

Niederschlagswassergebühr

(1) Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten, befestigten und/oder versiegelten Fläche auf dem Grundstück bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wird, oder in diese gelangt. Als befestigt gilt auch jede andere Fläche, soweit von dieser eine unmittelbare oder mittelbare Einleitung in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen erfolgt.

(2) Die Berechnungseinheit ist ein m2, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden und Bruchzahlen bis 0,5 keine Berücksichtigung finden.

(3) Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach, so darf die Gemeinde die Berechnungseinheit schätzen.

(4) Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 1.1. des Erhebungszeitraums bestehenden Verhältnisse. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Erhebungszeitraums, so sind die Verhältnisse am ersten Tag des auf die Entstehung folgenden Monats maßgeblich.

(5) Niederschlagswassergebühren werden auch dann erhoben, wenn das Niederschlagswasser nicht durch unmittelbare unterirdische Anschlüsse, sondern auf andere Weise z.B. oberirdisch über die Straßenentwässerungseinrichtungen in die Abwasseranlage gelangen.

§5

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühren ist das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist der Rest Teil des Jahres der Erhebungszeitraum.

(2) Gebührenansprüche für einen Erhebungszeitraum entstehen mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Sofern die Gebührenpflichtigkeit eines Gebührenschuldners vor Ablauf des Erhebungszeitraums endet, entsteht der Gebührenanspruch ihm gegenüber bereits mit dem Ende seiner Gebührenpflichtigkeit.

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Ubergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er fur die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen neben dem neuen Pflichtigen.

§6

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und / oder Niederschlagswasser Grundstück in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gelangt.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage entfällt und der Gemeinde hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist.

§7

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des bzw. der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Ubergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen bzw. die neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er bzw. sie für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entstanden sind, neben dem bzw. der neuen Gebührenpflichtigen.

§8

Gebührensatz

(1) Die Zusatzgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,43 Euro je m2 angeschlossener, gebührenpflichtiger Fläche.

(2) Die Grundgebühr wird pro Grundstück, das an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann, erhoben. Sie beträgt pro Grundstück 7,00 € monatlich.

§9

Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums festzusetzende Gebühr können Abschlagszahlungen verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld für einen Erhebungszeitraum.

(3) Die Gebühr wird für das laufende als Vorauszahlung zu den für die Grundsteuer gesetzlich vorgeschrieben Zahlungsterminen festgesetzt. Diese Vierteljahresbeträge gelten für die nächsten Erhebungszeiträume fort, solange nicht ein neuer Bescheid ergeht.

§ 10

Öffentliche Last

Die Niederschlagswassergebühr ruht auf Grundlage des § 6 Abs. 7 KAG SH als grundstücksbezogene Benutzungsgebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück.

III. Abschnitt

Grundstücksanschlussleitung

§ 11

Allgemeines

Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

(1) Der Grundstücksanschluss wird entweder von der Gemeinde oder dem Grundstückseigentümer selbst hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Wird die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers tätig so gelten §$ 10, 11 und 12 dieser Satzung entsprechend.

(2) Der Grundstückseigentümer hat jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

§12

Kostenerstattung für Grundstücksanschlussleitungen

Stellt die Gemeinde für ein Grundstück einen Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage her (Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebstertigen Herstellung eines Anschlusses.

§13

Ermittlung des Erstattungsanspruchs

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Unterhaltung, Erneuerung, Anderung, Abtrennung oder Beseitigung der Grundstücksanschlussleitung werden auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten von der Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer abgerechnet. Erhält ein Grundstück auf Antrag des Grundstückseigentümers mehrere Grundstücksanschlussleitungen, so wird der Erstattungsanspruch für jede Leitung einzeln berechnet.

§ 14

Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

Der Erstattungsanspruch wird mit Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer erhoben. Die Fälligkeit wird im Bescheid festgesetzt und beträgt mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§15

Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren sind Bruttobeträge, etwaige Umsatzsteueranteile sind darin enthalten.

§16

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

Satzung erforderlich ist.

2) Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer bzw. der Veräußerin als auch vom Erwerber bzw. der Erwerberin innerhalb eines Monats- auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Grundstückseigentümers bzw. Erbbaurecht, Nutzungsänderungen, bauliche Veränderungen, die zu einer Anderung der angeschlossenen Wohneinheiten führen oder Schäden und Anderungen an der Messeinrichtung (Wasserzahler).

(4) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen könnten, so hat der Abgabenpflichtige bzw. die Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn bzw. sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

(5) Der bzw. die Gebührenpflichtgen sind verpflichtet, der Gemeinde oder von dieser beauftragte Personen auf Verlangen Zutritt zur Uberprüfung und Ablesung der Messeinrichtungen zu gewähren.

(6) Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen von einem Monat die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, so darf die Gemeinde die Bemessungseinheiten schätzen.

(7) Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebühren- pflichtige unaufgefordert innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen.

§17

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Amtem und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, sich die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Grundgrundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung von demjenigen zu besorgen, der die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt. Er ist weiter berechtigt, diese zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§18

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §$ 9, 14 und 15 Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des KAG SH.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Blunk tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Blunk, den 04.12.2025

gez. Heike Machholz
Die Bürgermeisterin
Gemeinde Blunk