Berechtigt durch § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz-LWVG) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I vom 01.12.2025 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I (Verbandssatzung) vom 05.12.2014 erlassen:
§ 3 „Aufgaben“ erhält einen neuen Absatz 3 mit folgender Fassung:
(3) Die Erneuerung von überalterten Leitungen im Bereich des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
| 1. | bei einer signifikanten Häufung von Rohrbrüchen, deren Reparaturwert den jährlichen Abschreibungswert eines Neubaus deutlich übersteigt. Die Prüfung und Entscheidung obliegt dem WBV |
| 2. | bei Erneuerung der überdeckenden Verkehrsanlage im qualifizierten Vollausbau |
| 3. | bei einer trassenparallelen Entwässerungskanal-, Druckrohrleitungs-, oder Leitungsbaumaßnahme, sodass eine gemeinsame Oberflächenwiederherstellung vertretbar ist. Die Prüfung und Entscheidung obliegt dem WBV |
| 4. | bei Freimachung von Privatgrundstücken, wenn eine Grunddienstbarkeit nicht zu erlangen ist oder |
| 5. | auf Einzelfallentscheidung des Vorstandes. |
In alle Entscheidungen ist die Liquidität des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I einzubeziehen.
§ 10 „Sitzungen der Verbandsversammlung“ wird geändert und erhält folgende Fassung:
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nichtöffentlich.
(2) Die Verbandsversammlung tagt grundsätzlich in einer geeigneten Tagungsstätte innerhalb seines Verbandsgebietes. Sollte es zweckdienlich sein, kann auch der Sitz der Amtsverwaltung als Sitzungsort gewählt werden.
(3) Für die Wahrnehmung der Tätigkeit der gewählten Mandatsträger wird der Betrieb und die Nutzung des Ratsinformationssystems sowie der dazugehörigen App für mobile Endgeräte vorgesehen.
(4) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung werden die Mitglieder mit mindestens einwöchiger Frist über das Ratsinformationssystem mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein. Eine Mitteilung über die Bereitstellung der Ladung nebst Vorlagen im Ratsinformationssystem erfolgt informatorisch per E-Mail. Sämtliche Sitzungsunterlagen werden ausschließlich in digitaler Form über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie elektronisch veröffentlicht ist. Ein Versand von Sitzungsunterlagen ist nur in besonderen Einzelfällen vorgesehen. Bei Verkürzung der Ladungsfrist ist die ausschließliche Bekanntgabe über das Ratsinformationssystem zuzüglich der Mitteilung über die Bereitstellung der Ladung nebst etwaigen Vorlagen per E-Mail zulässig.
(5) Eine form- oder fristwidrige Ladung gilt als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Gleiches gilt, wenn sich die abwesenden Mitglieder ordnungsgemäß beim Vorsitzenden abgemeldet haben.
(6) Im Ratsinformationssystem und in der dazugehörigen App sind Einladung, Tagesordnung, Beratungsunterlagen und Niederschriften zu den Sitzungen verfügbar zu machen.
(7) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung.
§ 16 „Sitzungen des Vorstandes“ wird geändert und erhält folgende Fassung:
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Vorstandsmitglieder mindestens einmal im Jahr ein. Die Sitzungen des Vorstandes sind nichtöffentlich.
(2) Der Vorstand tagt grundsätzlich in einer geeigneten Tagungsstätte innerhalb seines Verbandsgebietes. Sollte es zweckdienlich sein, kann auch der Sitz der Amtsverwaltung als Sitzungsort gewählt werden.
(3) Für die Wahrnehmung der Tätigkeit der gewählten Mandatsträger wird der Betrieb und die Nutzung des Ratsinformationssystems sowie der dazugehörigen App für mobile Endgeräte vorgesehen.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Mitglieder mit mindestens einwöchiger Frist über das Ratsinformationssystem mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet und lädt die Aufsichtsbehörde ein. Eine Mitteilung über die Bereitstellung der Ladung nebst Vorlagen im Ratsinformationssystem erfolgt informatorisch per E-Mail. Sämtliche Sitzungsunterlagen werden ausschließlich in digitaler Form über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie elektronisch veröffentlicht ist.
Ein Versand von Sitzungsunterlagen ist nur in besonderen Einzelfällen vorgesehen. Bei Verkürzung der Ladungsfrist ist die ausschließliche Bekanntgabe über das Ratsinformationssystem zuzüglich der Mitteilung über die Bereitstellung der Ladung nebst etwaigen Vorlagen per E-Mail zulässig.
(5) Eine form- oder fristwidrige Ladung gilt als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Gleiches gilt, wenn sich die abwesenden Mitglieder ordnungsgemäß beim Vorsitzenden abgemeldet haben.
(6) Im Ratsinformationssystem und in der dazugehörigen App sind Einladung, Tagesordnung, Beratungsunterlagen und Niederschriften zu den Sitzungen verfügbar zu machen.
Diese I. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Segeberg, den 01.12.2025
Berechtigt durch
| - | § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz-LWVG), |
| - | § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung-GO SH) |
| sowie | |
| - | § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 7 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Kommunalabgabengesetz-KAG) |
| alle in der jeweils gültigen Fassung, und |
| - | des § 25 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I (Verbandssatzung) vom 04.12.2014 |
wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I vom 01.12.2025 folgende VII. Nachtragssatzung zur Wassergebührensatzung vom 19.11.2024 erlassen:
§ 3 (Gebührensatz) Absatz 1 wird geändert und erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr berechnet sich nach der durch Wasserzähler ermittelten Wasserentnahme. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter (cbm) Wasser. Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,88 € je cbm entnommenes Wasser. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des bzw. der Gebührenpflichtgen geschätzt.
Diese VII. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bad Segeberg, den 01.12.2025