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Ausgabe 26/2025
Gemeinde Dreggers
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Satzung der Gemeinde Dreggers über die Erhebung von Hundesteuer

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. S. 2025 Nr. 121), sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, 6 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 2, S.1 Nr. 2 und S. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Dreggers vom 18.11.2025 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Haltung gefährlicher Hunde wird gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden erfüllen.

§ 2

Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des/der Hunde/s).

(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht ab dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Hundes in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb folgt; frühestens ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Hund 3 Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat

oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.“

(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht ab dem 01. des Monats, in dem der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden 01. des Monats.

§ 4

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den 1. Hund

120,00

für den 2. Hund

130,00

für den 3. Hund und jeden weiteren

140,00

(2) Die Steuer für einen gefährlichen Hund gem. § 1 Abs. 2 beträgt jährlich:

für den 1. gefährlichen Hund

180,00 €

für den 2. gefährlichen Hund

360,00 €

für den 3. gefährlichen Hund und jeden weiteren

600,00 €

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.

§ 5

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

a)

Hunden, die zur Bewachung von Gehöften benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gehöft mehr als 200 m entfernt liegen;

b)

Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;

c)

Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

d)

Hunden, die von Privatpersonen als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

e)

Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2) Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 zu versteuern sind, wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 6

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.

Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2.

Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

3.

Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

4.

Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

5.

Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

6.

Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

7.

Hundezuchten und Hundehandel, die ausschließlich gewerbsmäßig betrieben werden sowie die berufsmäßig eingesetzten Hunde von Artisten und Schaustellern;

8.

Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

9.

Therapiebegleithunde, die eine Prüfung abgelegt haben und ein Zertifikat vorweisen können.

(2) Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 zu versteuern sind, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

§ 7

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1.

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

2.

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,

3.

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4.

die erforderlichen Nachweise gemäß § 11 Tierschutzgesetz vorgelegt werden können.

§ 8

Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

§ 9

Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken aus.

§ 10

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Haushaltsjahr.

(2) Die Steuer wird in einem Betrag zum 01.07. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalenderjahr innerhalb von 33 Tagen, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 12

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Gemeinde Dreggers zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben über:

a)

Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift und ggf. Kontoverbindung des/der Steuerpflichtigen,

b)

Name, Vorname(n), Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten,

c)

Hunderasse, Geburtsdatum, Herkunft und Anschaffungstag, Chipnummer

d)

Name, Vorname(n), Anschrift eines/r evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters/Halterin

durch Mitteilung oder Übermittlung von

a)

Polizeidienststellen

b)

bei der Anmeldung der Hunde

c)

Bundeszentralregister

d)

Erteilung eines SEPA-Mandats

e)

Ordnungsämtern

f)

Einwohnermeldeämtern

g)

allgemeinen Anzeigern

h)

Grundstückseigentümern

i)

Tierschutzvereinen

j)

Kontrollmitteilungen anderer Kommunen

k)

Kontrollergebnissen des Amtes Trave-Land oder der Gemeinde Dreggers

l)

anderen Behörden

(2) Die Amtsverwaltung Trave-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. Im Einzelfall können die Daten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an die Polizei und/oder örtlichen Ordnungsbehörde weitergeleitet werden. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

§ 13

In-Kraft-treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2017 außer Kraft.

Dreggers, den 18.11.2025

Gez. Karin David
Bürgermeisterin
Gemeinde Dreggers