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Ausgabe 4/2025
Amt Trave-Land
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Gemeinsame Wahlbekanntmachung des Amtes Trave-Land

für die Gemeinden Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin und Westerrade

1.

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinden des Amtes Trave-Land sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Wahlraum

Bahrenhof

Werkgemeinschaftshaus, Dorfstr. 6

Blunk

Gemeindehaus, Lindenstr. 1

Bühnsdorf

Feuerwehrgerätehaus, Steinstraße 1

Dreggers

Gemeindebüro, Dorfstr. 6 b

Fahrenkrug

Bürgerhaus, Zum Karpfenteich 1a

Geschendorf

Lindenhof, Dorfstraße 49

Glasau

Alte Schule, Am Kirchplatz 2/Sarau

Groß Rönnau

Gemeindehaus, Schulstr. 1

Klein Gladebrügge

Fw.-gerätehaus, Ohlenborger Redder

Klein Rönnau

Haus Rönnau, Ton Hus Rönnau 2

Krems II

Gemeindehaus, Dorfstr. 13 a

Negernbötel

Hambötler Huus, Lehwisch 30

Negernbötel-Hamdorf

Fw.-gerätehaus, Hamdorfer Dorfstraße 7

Nehms

Fw.-gerätehaus, Segeberger Str. 10 a

Neuengörs - Neuengörs

Fw.-gerätehaus, Weeder Straße 2

Neuengörs - Altengörs

Fw.-gerätehaus, Segeberger Str. 10

Neuengörs - Stubben

Fw.-gerätehaus, Stubber Dorfstr.

Pronstorf - Goldenbek

Fw.-gerätehaus, Löthenweg 3/Goldenbek

Pronstorf - Wulfsfelde / Reinsbek

Haus Wulfsfelde, Teichstraße 1/Reinsbek

Pronstorf - Strenglin / Eilsdorf / Diekhof

Sprüttenhus, Landstraße 8a/Eilsdorf

Rohlstorf

Grundschule, Warderfelder Weg 36

Schackendorf

Gaststätte Spahr, Bergstr. 2

Schieren

Gaststätte Zur Linde, Segeberger Str. 6

Seedorf - Schlamersdorf

Grundschule Schlamersdorf, Schulstr. 1

Seedorf - Seedorf

Torhaus, Am Burggraben 6

Seedorf - Berlin

Feuerwehrhaus, Heerstr. 16

Stipsdorf

Dorfhaus, Dorfstraße 6b

Strukdorf

Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße 33

Travenhorst

Gemeindehaus, Tewskoppel 1

Traventhal

Dörphuus, Schulberg 4

Wakendorf I

Gemeindehaus, Lohsacker Weg 10

Weede

Gemeindehaus, Mielsdorfer Str. 25

Wensin

Haus der Gemeinde, Segeberger Str. 1

Westerrade

Feuerwehrhaus, Teichstr. 6

Briefwahlvorstände

Amt Trave-Land, Bad Segeberg

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die zentralen Briefwahlvorstände aller Gemeinden treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Amtsverwaltung Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Str. 10, 23795 Bad Segeberg zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der weißliche Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl der Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bad Segeberg, 24.01.2025

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher/Gemeindebehörde