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Ausgabe 5/2023
Gemeinde Glasau
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5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Glasau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtl-fF) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 05.12.2022 folgende 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Glasau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr erlassen:

§ 1

Änderungen

a)

§ 2 Abs. 2 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:

Für die Teilnahme an Sitzungen werden nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung folgende Sitzungsgelder gewährt:

a)

Mitglieder der Gemeindevertretung für Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse:

b)

Mitglieder der Ausschüsse. die nicht der Gemeindevertretung angehören, für Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören:

c)

Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die nicht der Gemeindevertretung angehören, für Sitzungen der Fraktionen:

d)

Mitglieder der Jugendvertretung für Sitzungen, zu welchen sie im Rahmen ihrer Funktion als Jugendvertretung eingeladen werden,

b)

§ 2 Abs. 3 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder durch die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Dienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 €.

c)

§ 2 Abs. 4 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:

Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese 5. Nachtragssatzung tritt nach Bekanntgabe in Kraft.

Glasau, den 08.12.2022

Gemeinde Glasau
Der Bürgermeister
gez. H. Frahm