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Ausgabe 6/2024
Gemeinde Dreggers
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Amtliche Bekanntmachungen - 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dreggers (Kreis Segeberg)

Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) wird nach Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19.06.2023 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Segeberg folgende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dreggers erlassen:

Abschnitt I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Ständiger Ausschuss

(1) Der folgende ständige Ausschuss nach § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:

Planungs- und Maßnahmenausschuss

Zusammensetzung:

5 Mitglieder der Gemeindeversammlung

Aufgabengebiet:

Finanzwesen

Grundstücksangelegenheiten

Steuern und Abgaben

Bau- und Wegeangelegenheiten

Prüfung des Jahresabschlusses

(2) Für die Wahlzeit des Ausschusses gilt § 1 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes.

Die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse erfolgen in derselben Sitzung der Gemeindeversammlung, in der auch die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durchgeführt wird.

(3) Für das Wahlverfahren zur Besetzung des Ausschusses gilt das Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO.

(4) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

Abschnitt II

§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Mitgliedern der Gemeindeversammlung und der Ausschüsse und den ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamts oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 €.

§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Mitglieder der Gemeindeversammlung und der Ausschüsse und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

Abschnitt III

Abschnitt I dieser 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dreggers tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.

Abschnitt II dieser 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dreggers tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Segeberg vom 31.07.2023 erteilt.

Dreggers, 01. August 2023

Gemeinde Dreggers
Die Bürgermeisterin
gez. Karin David