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Ausgabe 6/2026
Amt Trave-Land
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Satzung des Amtes Trave-Land über die Entschädigung

der für das Amt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitglieder des Amtsausschusses, Mitglieder der Ausschüsse, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein ( AO ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ( GO ) und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), des § 32 Abs.6 des Brandschutzgesetzes (BrSchG), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss vom 18. März 2026 folgende Satzung über die Entschädigung der für das Amt Trave-Land tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitglieder des Amtsausschusses, Mitglieder der Ausschüsse, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren erlassen:

§ 1

Grundsatz

Die für das Amt Trave-Land tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Mitglieder des Amtsausschusses, die Mitglieder der Ausschüsse, die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Satzung Entschädigungen

a)

für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko,

b)

als Ersatz für die ihnen bei der Tätigkeit entstehenden Auslagen,

c)

als Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes, Verdienstausfall bei Selbständigen und die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung,

d)

für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, den Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger,

e)

als Ersatz von Reisekosten

und bei Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren auch:

f)

als Ersatz von Kleidungsstücken,

g)

als Kleidergeld und Reinigungspauschale.

§ 2

Höhe der Entschädigung

(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine entsprechende vertretungsunabhängige Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt.

Die 1. stellvertretende Amtsvorsteherin oder der 1. stellvertretende Amtsvorsteher erhält eine monatliche Pauschale in Höhe von 120,00 €.

Die 2. stellvertretende Amtsvorsteherin oder der 2. stellvertretende Amtsvorsteher erhält eine monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 €.

Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Amtsausschusses und der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro.

(3) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses, Mitgliedern der Ausschüsse, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit ent­gangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstan­denen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 €. Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses, Mitglieder der Ausschüsse, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht, oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätig­keit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit geson­dert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,00 €. Auf Antrag sind, statt einer Entschädigung nach Stundensätzen, die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses, Mitgliedern der Ausschüsse werden auf Antrag die nachge­wiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger, gesondert erstattet. Das gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 3 oder eine Entschädigung nach Abs. 4 gewährt wird.

(5) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses, Mitgliedern der Ausschüsse ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahr­zeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den geltenden Grundsätzen für Beamtinnen und Beamten.

(6) Amtswehrführung und Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung bzw. Entschädigung sowie ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

Die Stellvertretungen erhalten anstelle der Entschädigung nach Satz 1 für die Dauer der besonderen Tätigkeit bei Verhinderung der Amtswehrführung eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Entschädigung der Wehrführung beträgt.

(7) Die Gerätewartin oder der Gerätewart für das Fahrzeug der Jugendfeuerwehr erhält eine Entschädigung von monatlich 18,00 Euro.

(8) Den Fachwartinnen und Fachwarten der Amtsfeuerwehr und der Jugendwehr-Zeugwartin bzw. der Jugendwehr-Zeugwart werden die mit der Wahrnehmung des Amtes verbundenen Sachkosten auf Nachweis erstattet.

(9) Amtswehrführung und deren Stellvertretung, Fachwartinnen und Fachwarte der Amtswehr, Jugendzeugwartin bzw. Jugendzeugwart und die Jugendwartinnen und Jugendwarte erhalten im Übrigen für Dienstreisen Reisekosten nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen, wobei ein Kilometergeld in Höhe des für dienstlich anerkannte Kraftfahrzeuge geltenden Kilometersatzes gezahlt wird.

(10) Bis zu zwei Jugendwartinnen bzw. Jugendwarte pro Jugendwehr erhalten auf der Grundlage der Entschädigungsrichtlinien von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren eine Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes gemäß den Richtlinien und pro Jugendwart.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Trave-Land über die Entschädigung der für das Amt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitglieder des Amtsausschusses, Mitglieder der Ausschüsse, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, zuletzt geändert durch die 9. Nachtragssatzung vom 20.06.2024, außer Kraft.

Bad Segeberg, 18. März 2026

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher
gez. Bernd Sulimma