Seit Mitte 2021 ist die neue Pflanzenabfallverordnung in Kraft. Nach dieser Verordnung ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur noch ausnahmsweise erlaubt. Es wird daher um Beachtung nachfolgender Informationen vom Kreis Segeberg, Untere Abfallbehörde, gebeten:
Das Beseitigen von Abfällen durch Verbrennen passt nicht mehr in unsere Zeit. Wer pflanzliche Abfälle verbrennt, sorgt nicht nur für Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft, sondern verschwendet wertvolle Ressourcen und trägt durch schädliche Emissionen zum Klimawandel bei. Pflanzliche Abfälle können nachhaltig und ressourcenschonend entweder über die Biotonne oder bei einer Annahmestelle für Gartenabfälle beziehungsweise einer Kompostierungsanlage entsorgt werden. Alternativ ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück möglich.
Mit der Neufassung der Landesverordnung für pflanzliche Abfälle, soll den Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes Rechnung getragen werden.
Bei entsprechenden Fragen ist die untere Abfallbehörde des Kreises Segeberg über abfallbehoerde@segeberg.de zu kontaktieren. Entsprechende Informationen sind auch auf der Homepage des Kreises Segeberg unter www.segeberg.de zu finden.
Grundsätzlich sollen, sofern abfallrechtlich zulässig und von der zuständigen Abfallbehörde des Kreises zugelassen, auch weiterhin das Ordnungsamt bzw. die örtliche Feuerwehr über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen rechtzeitig informiert
werden. Die Rettungsleitstelle wird nicht mehr informiert.
Aufgrund des bevorstehenden Osterfestes und damit verbundenen Vielzahl an (privaten) Osterfeuern wird um Beachtung nachfolgender Informationen, welche auch grundsätzlich für weitere (private) Feuer der Brauchtumspflege gelten, gebeten:
Das private Osterfeuer oder auch Biikebrennen ist auch weiterhin ohne gesonderte Anzeige oder Erlaubnis gestattet, sofern der Brauchtum im Vordergrund steht. Seitens der Amtsverwaltung wird zu Ostern darauf hingewiesen, dass bei der Vielzahl der zu erwartenden Feuer und damit verbundenen Meldungen, es aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, diese von anderen Bränden zu unterscheiden. Eine Meldung an das Ordnungsamt kann daher zu Ostern unterbleiben.
Auf die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Bereithaltung von Löschmitteln, ständige Aufsicht, Umschichtung vor dem Abbrand usw.) wird ausdrücklich hingewiesen.
Im weiteren Verlauf des Jahres können diese Mitteilungen aber selbstverständlich weiter an das Ordnungsamt bzw. direkt an die Feuerwehren gerichtet werden.
Hier ist jedoch auf einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu achten, da eine Weitergabe an die örtliche Feuerwehr ansonsten nicht immer rechtzeitig möglich ist.
Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Andresen unter 04551/9908-40 oder tim.andresen@amt-trave-land.de.