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Ausgabe 8/2023
Gemeinde Glasau
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der jeweils aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.03.2023 folgende Straßenreinigungssatzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrt, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege.

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährdeten Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird für die der Anlage 1 Nr. 1 - 3 dieser Satzung bezeichneten Straßen und Wege in der Frontlänge (Vorder- bzw. Hinter- oder Seitenfront) der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

1.

den Erbbauberechtigten,

2.

den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,

3.

den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind nach Bedarf, jedoch regelmäßig zu säubern und von Unkraut, Laub und Abfall geringen Umfangs zu reinigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht in den Rinnstein geschafft werden und sind nach Beendigung der Säuberung zu entfernen.

(2) Bei Eis- und Schneeglätte ist mit abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Granulat zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; diese Verwendung ist nur erlaubt

a)

in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abgestumpften Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.

b)

an besonders gefährdeten Stellen, an Gehwegen, z. B. Treppen, Rampen, Gefälle und Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

c)

Baumstreifen und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; salzhaltiger oder sonstiger auftauender Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

d)

Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 7.00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) des folgenden Tages zu beseitigen. Glatteis, das werktags in der Zeit von 7.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 Uhr) bis 20.00 Uhr entsteht, ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu entfernen. Das gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

(3) Schnee ist in der Zeit von 7.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 Uhr) bis 20.00 Uhr so oft wie erforderlich zu entfernen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) des folgenden Tages zu räumen.

(4) Die Gehwege bzw. die begehbaren Seitenstreifen sind soweit wie möglich in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrradverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(6) Die Gehwege in den Bushaltestellen müssen so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

§ 4

Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße verunreinigt, hat gemäß § 46 Straßen- und Wegegesetz die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen.

Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5

Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz der eine wirtschaftliche Einheit mit dem Bewirtungsgesetz bildet.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt. Wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 Straßen- und Wegegesetz weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist, gilt dieses jedoch nicht.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 Straßen- und Wegegesetz und § 23 Fernstraßengesetz. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

2.

gegen ein Ge- oder Verbot verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.

§ 7

Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 8

Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Gemeinde nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 45 Absatz 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz.

§ 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde, des Steueramtes und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,

1.

Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;

2.

Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;

3.

Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks;

4.

Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;

5.

Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;

6.

Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2000 außer Kraft.

Glasau, den 16.03.2023

gez. Henning Frahm
Der Bürgermeister

Anlage 1

gem. § 2 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Glasau

Straßenverzeichnis

1.

Reinigungsklasse 1 (einmal wöchentliche Reinigung)

Keine Straßen

2.

Reinigungsklasse 2 (14-tägige Reinigung)

Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Straßenteile in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt:

die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,

die begehbaren Seitenstreifen

a)

Am Huben

b)

Am Kirchplatz

c)

Dorfstraße

d)

Enge Straße

e)

Hinzenredder

f)

Hökerstieg

g)

Mühlenteich

h)

Plöner Straße

i)

Schulstraße

j)

Travegrund

3.

Reinigungsklasse 3 (monatliche Reinigung)

Keine Straßen