Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der §§ 1, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils aktuellen Fassung und des § 8 Straßenreinigungssatzung vom 16.03.2023 der Gemeinde Glasau, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.03.2023 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung erlassen:
Gegenstand der Reinigung
(1) Die Gemeinde betreibt die von ihr durchgeführte Straßenreinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
(2) Die Gemeinde erhebt auf Grundlage dieser Satzung Benutzungsgebühren.
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen und Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. Durch Gebühren werden 80 v.H. der Straßenreinigungskosten gedeckt.
Gebührenmaßstab
(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.
(2) Für die anliegenden Grundstücke ist die Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt, gilt als Straßenfrontlänge 2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des Unterschieds zur tatsächlichen angrenzenden Frontlänge.
(3) Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reiniegende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.
(4) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenen Straßen oder wird es durch merhere zu reinigende Straßen erschlossen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige Nutzung des Grundstücks möglich ist.
(5) Bruchteile eines Meters werden bei der Festelltung der Straßenfrontmeter auf-/ bzw. abgerundet.
Gebührensatz
(1) Der jährliche Gebührensatz für die Straßenreinigung des Grundstücks beträgt je Meter Straßenfrontlänge 1,14 Euro.
(2) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m auf volle Meter abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,50 m werden auf volle Meter aufgerundet.
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (§ 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG); bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der bzw. die Erbbauberechtigte an Stelle des bzw. der Eigentümerin gebührenpflichtig.
Die Wohnungs- und Teileigentümer bzw. Teileigentümerinnen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftlichen Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Wechsels des bzw. der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen bzw. die neue Pflichtige über. Wenn der bzw. die bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er bzw. sie für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem bzw. der neuen Gebührenpflichtigen.
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichen-rechtlichen Sinne.
(2) Als anliegend im Sinne der Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
(3) Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.
Öffentliche Last
Die Straßenreinigungsgebühr ruht auf Grundlage des § 6 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung festgestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch schriftlichen Abgabenbescheid festgesetzt und erhoben. Die Gebühren können gemeinsam mit anderen Abgaben in einem Bescheid erhoben werden.
(2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. Die Gebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festgesetzt.
(3) Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(4) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Zahlungen auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.
Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 5 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 12 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) durch die Gemeinde über das Amt Trave-Land aus den Datenbänken, der Gemeinde/Amt Trave-Land zulässig:
| a) | Name, Vorname (n), Anschrift, Geburtstdatum und ggf. Kontoverbindung des/der Gebührenpflichtigen, |
| b) | Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten, |
| c) | Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen durch Mitteilung oder Übermittlung von: |
| a) | Grundsteuerakten, |
| b) | Grundbuchamt, |
| c) | Einwohnermeldeamt/-ämtern, |
| d) | Steueramt, |
| e) | untere Bauaufsichtsbehörde, |
| f) | Katasteramt, |
| g) | Bundeszentralregister. |
(2) Die Auswertung von Luftbildaufnahmen ist zulässig.
(3) Der Einsatz von technikunterstützer Informationsverarbeitung ist zulässig.
(4) Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet oder weiterverarbeitet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 20.11.2019 außer Kraft. Die Regelungen dieser Satzung werden durch die neue Straßenreinigungsgebührensatzung ersetzt.
Glasau, den 16.03.2023
Die folgenden öffentlichen Straßen werden von der Gemeinde Glasau innerhalb der geschlossenen Ortslage und an bei Bundes-, Landes- und Kreisstraße jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten gereinigt und unterliegen der Gebührenpflicht nach der dieser Satzung:
| 1. | Am Huben |
| 2. | Am Kirchplatz |
| 3. | Dorfstraße |
| 4. | Enge Straße |
| 5. | Hinzenredder |
| 6. | Hökerstieg |
| 7. | Mühlenteich |
| 8. | Plöner Straße |
| 9. | Schulstraße |
| 10. | Sibliner Weg |
| 11. | Travegrund |