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Ausgabe 8/2025
Amt Trave-Land
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Amtliche Bekanntmachungen - Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zur „Brauchtumspflege“

Die seit 2021 geltende Pflanzenabfallverordnung regelt, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur noch ausnahmsweise erlaubt ist. Es wird daher um Beachtung nachfolgender Informationen vom Kreis Segeberg, Untere Abfallbehörde, gebeten:

Das Beseitigen von Abfällen durch Verbrennen passt nicht mehr in unsere Zeit. Wer pflanzliche Abfälle verbrennt, sorgt nicht nur für Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft, sondern verschwendet wertvolle Ressourcen und trägt durch schädliche Emissionen zum Klimawandel bei. Pflanzliche Abfälle können nachhaltig und ressourcenschonend entweder über die Biotonne oder bei einer Annahmestelle für Gartenabfälle beziehungsweise einer Kompostierungsanlage entsorgt werden. Alternativ ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück möglich.

Bei entsprechenden Fragen ist die untere Abfallbehörde des Kreises Segeberg über abfallbehoerde@segeberg.de zu kontaktieren. Entsprechende Informationen sind auch auf der Homepage des Kreises Segeberg unter www.segeberg.de zu finden, oder über 04551/951-0 (Zentrale) in Erfahrung zu bringen.

Grundsätzlich sollen, sofern abfallrechtlich zulässig und von der zuständigen Abfallbehörde des Kreises zugelassen, auch weiterhin das Ordnungsamt bzw. direkt die örtliche Feuerwehr über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen rechtzeitig informiert werden. Die Rettungsleitstelle wird nicht informiert.

Aufgrund der bevorstehenden Brauchtumsveranstaltungen, wie zum Beispiel Biikebrennen oder Ostern, und damit verbundenen Vielzahl an (privaten) Veranstaltungen, wird um Beachtung nachfolgender Informationen, welche auch grundsätzlich für weitere (private) Feuer der Brauchtumspflege gelten, gebeten:

Das private Osterfeuer oder auch Biikebrennen ist auch weiterhin ohne gesonderte Anzeige oder Erlaubnis gestattet, sofern der Brauchtum im Vordergrund steht.

Seitens der Amtsverwaltung wird u.a. zu Ostern darauf hingewiesen, dass bei der Vielzahl der zu erwartenden Feuer und damit verbundenen Meldungen, es aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, diese von anderen Bränden zu unterscheiden. Eine Meldung an das Ordnungsamt kann daher zu Ostern unterbleiben.

Auf die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Bereithaltung von Löschmitteln, ständige Aufsicht, Umschichtung vor dem Abbrand, Beachtung der Windrichtung zur Vermeidung von Belästigungen usw.) wird ausdrücklich hingewiesen.

Im weiteren Verlauf des Jahres können diese Mitteilungen aber selbstverständlich weiter an das Ordnungsamt bzw. direkt an die Feuerwehren gerichtet werden. Es wird jedoch ausdrücklich um Beachtung der gesetzlichen Vorgaben gebeten. Wie beschrieben ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur in Ausnahmefällen und i.d.R. nur im Außenbereich, erlaubt.

Hier ist jedoch auf einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu achten, da eine Weitergabe an die örtliche Feuerwehr ansonsten nicht immer rechtzeitig möglich ist. Auch eine Anzeige bei der Abfallbehörde hat mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf zur erfolgen.

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Andresen unter 04551/9908-40 oder ordnung@amt-trave-land.de bzw. an die Abfallbehörde vom Kreis Segeberg.

Amt Trave-Land
Der Amtsvorsteher