Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, - Amt für Planfeststellung Verkehr - vom 27.03.2025, Az. APV 21 - 553.32 - A 20 - 269, über die Auslegung des Beschlusses und des festgestellten Plans
Das Amt für Planfeststellung Verkehr im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (Planfeststellungsbehörde) hat mit dem Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 12.03.2025, Az. APV 21 - 553.32 - A 20 - 269, den Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs.1 VwVfG i.V.m. §§ 73ff. VwVfG festgestellt. Es handelt sich um den Änderungs- und Planergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2012 in der Form der Planänderung vor Fertigstellung vom 16.10.2013 sowie der Protokollerklärungen aus dem Gerichtsverfahren BVerwG, Az. 9 A 14/12, für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg; Teilstrecke Bundesstraße 206 westlich Wittenborn bis Bundesstraße 206 westlich Weede (Bau-km 0+678 bis Bau-km 10+950) auf dem Gebiet der Gemeinden Stockelsdorf, Bark, Groß Niendorf, Högersdorf, Todesfelde, Wittenborn, Mözen, Fahrenkrug, Pronstorf, Klein Gladebrügge, Schackendorf, Strukdorf, Traventhal, Weede, Geschendorf, Heilshoop, Mönkhagen und Badendorf, der Stadt Bad Segeberg sowie der Kreise Segeberg, Ostholstein und Stormarn.
| 1. | Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Auf das Kapitel B III des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses wird verwiesen. Da es sich bei der Planänderung um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 9 Abs. 2 UVPG a.F. (es gilt die vor dem 16.05.2017 gültige Fassung des UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. | |
| 2. | Je eine Ausfertigung des Planänderungs- / Planergänzungsbeschlusses und des Bezugsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit | |
| vom 14.04.2025 bis zum 28.04.2025 | ||
| (jeweils einschließlich) | ||
| in folgenden Gemeinde- und Amtsverwaltungen zur Einsicht während der genannten Zeiten aus: | |
| • | Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, während der üblichen Geschäftszeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache am Dienstag von 13:30 - 15:00 Uhr |
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| Ansprechpartnerin Frau Bobsin unter der Telefonnummer 04514901300 |
| • | Rathaus der Stadt Bad Segeberg, Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg, während der üblichen Geschäftszeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache am Dienstag von 14:00 - 16:00 Uhr |
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| Ansprechpartner Herr Otten unter der Telefonnummer 04551964420 |
| • | Amtsverwaltung des Amtes Leezen, Hamburger Straße 28, 23816 Leezen, während der üblichen Geschäftszeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache am Montag von 07:00 - 08:00 Uhr |
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| Ansprechpartner Herr Haak unter der Telefonnummer 045529977117 |
| • | Amtsverwaltung des Amtes Trave-Land, Waldemar-von-Mohl Straße 10, 23795 Bad Segeberg, während der üblichen Geschäftszeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache am Mittwoch von 8:30 - 12:00 Uhr und am Dienstag von 14:00 - 18:00 Uhr |
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| Ansprechpartnerin Frau Sarau unter der Telefonnummer 04551990835 |
| • | Amtsverwaltung des Amtes Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein), während der üblichen Geschäftszeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache am Montag und Mittwoch von 14:00 - 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 - 15:00 Uhr |
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| Ansprechpartnerin Frau Jonas unter der Telefonnummer 045332009513 |
| 3. | Der Planänderungs-/ Planergänzungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG a.F. (es gilt das VwVfG in der Fassung der Änderung vom 25.06.2021). | |
| 4. | Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a.F. gilt der Planänderungs-/ Planergänzungsbeschluss den Betroffenen, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt. | |
| 5. | Der Planänderungs-/ Planergänzungsbeschluss, der Bezugsbeschluss, sowie die planfestgestellten Unterlagen sind darüber hinaus mit Auslegungsbeginn digital unter www.schleswig-holstein.de/APV, dort zu finden unter >Online-Portal< und auf der Onlineplattform für Planfeststellungsverfahren des Landes Schleswig-Holstein www.planfeststellung.bob-sh.de einsehbar. Zu dieser gelangen Sie ebenfalls durch Scannen des unten stehenden QR-Codes. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der vor Ort in den Auslegungsstellen zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich. | |
| 6. | Eine Papierfassung des Planänderungs-/ Planergänzungsbeschlusses kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr - angefordert werden. |
wesentlicher Inhalt des verfügenden Teils des Beschlusses:
Der Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2012 in der Form der Planänderung vor Fertigstellung vom 16.10.2013 sowie der Protokollerklärungen aus dem Gerichtsverfahren BVerwG, Az. 9 A 14/12 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg; Teilstrecke Bundesstraße 206 westlich Wittenborn bis Bundesstraße 206 westlich Weede wird sowohl in seinem verfügenden Teil als auch in seinem begründenden Teil ergänzt und geändert. Festgestellt wird dabei insbesondere eine gegenüber 2012 geänderte Trassenführung der A 20 auf Höhe der vorgesehenen Travetalquerung und des Segeberger Forsts, eine Verschiebung des Autobahnkreuzes A 20 / A 21, geänderte Schallschutzmaßnahmen, eine geänderte Straßenentwässerung sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Änderungen.
Es wurden wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß den §§ 8 ff., 19 WHG zur Benutzung von Gewässern im Einvernehmen mit den Landräten der Kreise Segeberg und Stormarn als zuständige Untere Wasserbehörden erteilt.
In dem Planänderungs-/Planergänzungsbeschluss wurden die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgegebenen Stellungnahmen zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Der Planänderungs-/Planergänzungsbeschluss dient der Heilung von Mängeln bei der Behandlung des Habitatschutzes, der FFH-rechtlichen Ausnahmeprüfung und des Artenschutzes sowie sich hieraus ergebender Mängel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der fachplanerischen Abwägung, die das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2012 festgestellt hat.
Aus den Änderungen resultieren neue, teilweise erhebliche Umweltauswirkungen. Im Vergleich zum ursprünglich planfestgestellten Vorhaben sind diese Veränderungen an den für die jeweiligen Schutzgüter maßgeblich zu betrachtenden Maßstäben in der schutzgutübergreifenden Betrachtung jedoch als insgesamt neutral zu bewerten.
Es ergeben sich vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft. Es kommt zu bauzeitlichen Immissionen und anderen
Belastungen durch Bauarbeiten, ferner zu Eingriffen in das vorhandene Straßen- und Wegenetz mit Behinderungen und zeitlichen Sperrungen.
Der Planergänzungs-/Planänderungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen die Konkretisierung des Bauablaufs und der vorgesehenen Schutzkonzepte, die Entwässerung, den Gewässerschutz, den Schutz vor bauzeitlichen und betriebsbedingten Immissionen und den Natur- und den Artenschutz, den Bodenschutz, den Schutz des Waldes, den Schutz privaten und öffentlichen Eigentums sowie sonstiger öffentliche Belange. Eine umweltfachliche Baubegleitung wurde angeordnet. Die ursprünglichen Nebenbestimmungen haben Bestand, soweit sie nicht durch den Beschluss ausdrücklich aufgehoben oder durch Nebenbestimmungen im Planänderungs-/ Planergänzungsbeschluss modifiziert werden. Weiter enthält der Beschluss zum Schutz dieser Belange auch die durch den Beschluss für verbindlich erklärten Zusagen der Vorhabenträgerin.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer, sondern Schlüsselnummern. Auf Verlangen werden den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des amtlichen Identitätsdokumentes ihre Schlüsselnummern mitgeteilt. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Die insgesamt festgestellte Straßenbaumaßnahme umfasst nunmehr folgende durchzuführende Baumaßnahmen:
| 1. | Neubau der Bundesautobahn A 20 von Bau-Km 0+678 bis Bau-Km 10+950; |
| 2. | grundhafter Ausbau der bestehenden Bundesautobahn A 21 von Betriebs-Km 42+500 bis Betriebs-Km 46+348,959; |
| 3. | Herstellung des Autobahnkreuzes Autobahn A 21 / Autobahn A 20, BW 5.07 bei Bau-Km 6+154 (A 20) und Betriebs-Km 45+314 (A 21); |
| 4. | Erneuerung der Autobahnbauwerke BW 6.04 bei Betriebs-Km 44+854 (A 21) und Herstellung der Verteilerfahrbahnen des Autobahnkreuzes A 21/ A 20 über die B 206; |
| 5. | Zwischenzeitliche Verkehrsführung und provisorischer Anschluss der A 20 an die Bundesstraße B 206 in Höhe von Bau-Km 0+980; |
| 6. | zwischenzeitliche Verkehrsführung und provisorischer Anschluss der bestehenden B 206 an die A 20 in Höhe von Bau-Km 0+980; |
| 7. | Neubau der Anschlussstelle Kreisstraße K 73/ A 20 im Zuge der verlegten K 73 n (mit Radweg) mit dem Bauwerk BW 5.02 über die A 20 bei Bau-Km 2+800 sowie Verknüpfung mit Kreisverkehrsplätzen; |
| 8. | Vollausbau der bestehenden halbseitigen Anschlussstelle Kreisstraße K 61/ Autobahn A 21 bei Überführung der Zubringerrampe (BW 6.02.1, Achse 300) über die A 21 mit dem BW 6.02 bei Betriebs-Km 43+388, Anbindung eines Wirtschaftsweges an die Zu- bzw. Abfahrt; |
| 9. | Herstellung der Anschlussstelle Bad Segeberg Ost A 20/K 7 unter Aufhebung der bestehenden Anschlussstelle B 206/K 7 bei Bau-Km 9+846 sowie Verknüpfung der Rampen mit der K 7 n und der verlegten B 206 mit Kreisverkehrsplätzen; |
| 10. | Querung des Fahrenkruger Moorgrabens mit dem BW 5.03 bei Bau-Km 3+532 und im weiteren Verlauf Verlegung des Grabens nördlich der verlegten K 73 mit Überführungsbauwerk BW 5.04; |
| 11. | Verlegung und Querung des Nelkengrabens mit dem BW 5.10 bei Bau-Km 7+510; |
| 12. | Herstellung der Talbrücke BW 5.08 zwischen Bau-Km 6+428 und Bau-Km 6+714; |
| 13. | Herstellung der Talbrücke BW 5.12 zwischen Bau-Km 9+269 und Bau-Km 9+638, Unterführung der L 83 und der Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe sowie der verlegten B 206; |
| 14. | Verlegung der B 432 und Überführung über die A 20 bei Bau-Km 5+602, Herstellung und Anschluss des Kreisverkehrsplatzes, Einschwenken der B 432n auf die bestehende B 206; |
| 15. | Verlegung der B 206 (Achse 400) und Herstellung des BW 5.12; |
| 16. | Anschluss der K 47 an die verlegte B 432 n; |
| 17. | Verlegung der Kreisstraße K 47 und Überführung der A 20 mit dem BW 5.05 bei Bau-Km 4+211; |
| 18. | Verlegung der Kreisstraße K 61 (Achse 301); |
| 19. | Ausbau des Knotenpunkts Kreisstraße K 61 und der Straße Am Wasserwerk; |
| 20. | Verlegung der Kreisstraße K 7 (Achse 401) und Herstellung des BW 5.13 bei Bau-Km 9+846, Anschluss an den Kreisverkehrsplatz; |
| 21. | Herstellung eines Wirtschaftsweges (Achse 281) westlich der verlegten B 432 mit Anschluss an die K 47; |
| 22. | Neubau von zwei Wirtschaftswegen (Achsen 102, 103) mit Anbindung an die K 73 (Achse 100); |
| 23. | Neubau und Verschwenkung der Straße Am Klärwerk (Achse 60) als Überführung über die A 20 mit dem BW 5.09 bei Bau-Km 7+489; |
| 24. | Neubau, Überführung und Verlegung von weiteren Wirtschaftswegen als Ersatz für die im Zuge der Maßnahme aufgehobenen und /oder unterbrochenen Wegebeziehungen im Bereich der Baumaßnahme nach Maßgabe der Planunterlagen; |
| 25. | Radwegverlegungen und Herstellung eines Radweganschlusses an der K 73 n sowie der K 7; |
| 26. | Verlegung und Überführung eines Wanderweges über die A 20 mit dem BW 5.11; |
| 27. | Herstellung von 5 Retentionsbodenfiltern und 7 Geschiebeschächten zur weitergehenden Reinigung des Straßenoberflächenwassers und Herstellung von Regenrückhalte- bzw. Versickerungsbecken beidseitig im Nahbereich der A 20; |
| 28. | Ertüchtigung von zwei vorhandenen Regenrückhaltebecken im Nahbereich der A 21 mit Retentionsbodenfiltern und Geschiebeschächten; |
| 29. | Neubau eines Regenrückhaltebeckens mit vorgeschaltetem Retentionsbodenfilter und Geschiebeschacht an der A 21 im Bereich der Querung mit der B 206; |
| 30. | Neubau eines Versickerungsbeckens mit Geschiebeschacht an der A 21 bei Högersdorf; |
| 31. | Herstellung eines zwischenzeitlichen provisorischen Versickerungsbeckens mit Geschiebeschacht für die provisorische Anbindung der A 20 an die B 206; |
| 32. | Herstellung von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden bzw. kombinierte Lärmschutzwälle mit aufgesetzten Lärmschutzwänden oder Immissions-, Irritations- oder Kollisionsschutzwänden sowie Herstellung von Gestaltungswällen beidseitig im Nahbereich der A 20 und A 21; |
| 33. | Anordnung und Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie artenschutzrechtliche Maßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans im Nahbereich der Trasse sowie trassenferne Maßnahmen; |
| 34. | Neubau von drei Faunabrücken über die A 20 (BW 5.00, BW 5.05 und BW 5.05.1) und zwei Faunabrücken über die A 21 (BW 6.02.2 und 6.05); |
| 35. | Umsetzung der aufgrund der Fehlerheilung notwendigen Folgemaßnahmen an den 110 kV-Freileitungen Nr. 126 A und Nr. 158 zur Errichtung des Provisoriums und der Errichtung der erforderlichen Bauflächen; |
| 36. | sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Baumaßnahmen. |
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht,
Simsonplatz 1,
04107 Leipzig
erhoben werden.
Die Klage gegen den Planänderungs-/Planergänzungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planänderungs-/Planergänzungsbeschluss beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planänderungs-/Planergänzungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Kiel, den 27.03.2025