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Ausgabe 8/2026
Gemeinde Geschendorf
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Satzung über die Entschädigung

der in der Gemeinde Geschendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Aufgrund des § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), des § 32 Abs. 6 Brandschutzgesetz (BrandSchG), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 19.03.2026 folgende Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Geschendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erlassen:

§ 1

Grundsatz

Die in der Gemeinde Geschendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Satzung Entschädigungen

a)

als Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko

b)

als Ersatz für die Ihnen bei der Tätigkeit entstehenden Auslagen,

c)

als Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes, Verdienstausfall bei Selbständigen und die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung,

d)

für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, den Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger

e)

als Ersatz von Reisekosten 

bei Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren auch:

f)

als Ersatz von Kleidungsstücken

g)

als Kleidergeld und Reinigungspauschale.

§ 2

Höhe der Entschädigung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Verordnung.

Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung werden auf Antrag besonders erstattet:

bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;

bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

Anstelle der Einzelabrechnung kann eine am Aufwand orientierte angemessene pauschale Erstattung erfolgen.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 von 95 v. H. der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(2) Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und für Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses der Gemeindevertretung dienen. Das Sitzungsgeld wird gewährt in Höhe von 23,00 EUR. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und der Gemeindevertretung und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 23,00 EUR.

An die Vorsitzenden der satzungsgemäßen Ausschüsse wird zusätzlich zum Sitzungsgeld eine monatliche Pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 EUR gezahlt.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als Auslagenersatz für sonstige Tätigkeiten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes dieser Verordnung.

(4) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamts oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 EUR.

(5) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,00 EUR. Auf Antrag sind, statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(6) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Das gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 4 oder eine Entschädigung nach Abs. 5 gewährt wird.

(7) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück werden gesondert erstattet.

Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung ebenfalls nach den jeweils für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen.

(8) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung bzw. eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes dieser Verordnung.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für Feuerwehren eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe von 50 % der in § 3 Abs. 2 EntschVOfF genannten Pauschalen.

Die Gruppenführerinnen oder Gruppenführer erhalten eine Entschädigung in Höhe von 50,00 € monatlich.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Geschendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vom 25.03.2003 außer Kraft.