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Ausgabe 9/2023
Amt Trave-Land
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Wahlbekanntmachung des Amtes Trave-Land

1.

Am 14. Mai 2023 findet die Wahl der Gemeindevertretungen in den Gemeinden des Amtes Trave-Land (Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf l, Weede, Wensin und Westerrade) statt. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Mit der Gemeindewahl ist die Kreiswahl des Kreises Segeberg verbunden. In der Gemeinde Dreggers findet lediglich eine Kreiswahl (keine Gemeindewahl) statt.

2.

Die Einteilung der Gemeinden in Wahlbezirke und Wahlkreise, sowie die Wahlräume, sind dem Anhang und auch der jeweiligen Wahlbenachrichtigung zu entnehmen. Die Wahlbenachrichtigungen sind bis spätestens zum 23.04.2023 versandt worden.

3.

Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten die Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden.

Für die Gemeindewahl wird ein weißer und für die Kreiswahl ein roter Stimmzettel verwendet.

Die Anzahl der Stimmen bei der Gemeindewahl ergibt sich aus dem beigefügten Anhang. Jede Wählerin und jeder Wähler kann diese bei der Gemeindewahl beliebig verteilen. Bei der Kreiswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme.

Die Wählerin oder der Wähler gibt seine Stimme jeweils in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder anders eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem gesonderten Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.

4.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in ihrem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmenabgabe in einem belieben Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Amtsverwaltung Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Straße 10, 23795 Bad Segeberg die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinde- und Kreiswahl, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an den zuständigen Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. DerWahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass diese bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand, des auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahlbezirks, zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede/r Briefwähler-/in mit den Briefwahlunterlagen erhält.

6.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 5 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes).

Bad Segeberg, 17.04.2023

Der Gemeindewahlleiter
des Amtes Trave-Land
gez. Tim Andresen

Gemeinde- und Kreiswahl 14. Mai 2023