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Ausgabe 9/2025
Gemeinde Groß Rönnau
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Amtliche Bekanntmachungen - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Groß Rönnau (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 529 ff) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr - Brandschutzgesetz (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) - wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende Gebührensatzung erlassen:

Leistungen der Feuerwehr

Die Gemeinde Groß Rönnau unterhält eine Freiwillige Feuerwehr, nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz.

1.

die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz)

2.

die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe)

3.

die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung).

4.

die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

5.

die gemeindeübergreifende Hilfe.

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde Groß Rönnau erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswachen und der Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe Gebühren, sofern keine Gebührenfreiheit nach § 2 dieser Satzung besteht.

(2) Unbeschadet des § 2 dieser Satzung sind insbesondere Einsätze im Falle

1.

vorsätzlicher Verursachung von Gefahr und Schäden,

2.

vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

3.

Fehlalarm einer Brandmeldeanlage,

4.

bei einem Schadenfall mit bestehender Gefährdungshaftpflicht

gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter/innen, Unternehmer/innen, Eigentümer/innen, u. s. w.) oder Dritte erfolgen. Sie entsteht mit dem Einsatzbeginn oder dem Beginn der Inanspruchnahme und wird fällig mit dem Tag der Zustellung des Gebührenbescheides.

(4) Verzichtete ein/e Auftraggeber/in auf Leistungen, nachdem die Feuerwehr bereits ausgerückt ist, oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt.

§ 2

Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfreiheit besteht für die/den Geschädigten, ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 2, soweit der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der

1.

Brandbekämpfung,

2.

Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

3.

Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden,

4.

Rauchmelder Einsatz,

erfolgt.

(2) Weiterhin besteht Gebührenfreiheit bei der Brandbekämpfung im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze des Einzugsgebietes der Groß Rönnauer Feuerwehr.

§ 3

Kostenersatz bei gemeindeübergreifender Hilfe

Für gemeindeübergreifende Hilfe gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Brandschutzgesetz sind in den Fällen des § 21 Abs. 3, 2. Halbsatz, Brandschutzgesetz die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner/in

(1) Kosten- und Gebührenschuldner/in ist:

1.

die/der Auftraggeber/in,

2.

die/der Eigentümer/in oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtungen oder Interesse durch die Leistungen wahrgenommen werden,

3.

in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die/der Verursacher/in, soweit das Tätigwerden der Feuerwehr durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurde; bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en; § 832 BGB gilt entsprechend,

4.

bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen die/der jeweilige Veranstalter/in, ferner die/der Grundstückseigentümer/in, Verpächter/in, Vermieter/in oder Auftraggeber/in, die/der das Grundstück oder das Gebäude für die Veranstaltung zur Verfügung stellt,

5.

in den Fällen der gemeindeübergreifenden Hilfe die anfordernde Gemeinde des Einsatzortes,

6.

bei vorsätzlicher grundloser Alarmierung die/der Verursacher/in, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en; § 832 BGB gilt entsprechend,

7.

bei Fehlalarm durch Brandmeldeanlagen die/der Betreiber/in,

8.

bei einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht die/der Haftende.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden nach den im § 6 enthaltenen Gebührensätzen festgesetzt. Dabei liegt der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Der/dem Gebührenschuldner/in wird hierüber ein Gebührenbescheid erstellt.

(2) Der Gebührenberechnung werden zugrunde gelegt:

1.

die Einsatzzeit (Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen und/oder Gerät vom Standort),

2.

die Anzahl der ausgerückten Feuerwehrfahrzeuge,

3.

die Anzahl der ausgerückten Einsatzkräfte,

4.

der Verbrauch von Einsatzmitteln (Ölbindemittel, Löschschaum usw.),

5.

die vorschriftsmäßige Entsorgung aller im Rahmen des Einsatzes übernommenen entsorgungspflichtigen Substanzen,

6.

die Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe,

7.

Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über drei Stunden Dauer,

8.

der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistung in Anspruch genommen worden ist,

9.

Dienstleistungen der Feuerwehr,

10.

der Verleih von Ausrüstung und Geräten.

(3) Die Gebühren werden für jede angefangene Stunde festgesetzt, soweit § 6 keine andere Regelung trifft.

(4) Für die in § 6 nicht aufgeführten Leistungen oder Inanspruchnahmen wird ein Kostenersatzanspruch geltend gemacht.

§ 6

Gebührensätze

(1) Die Gebühren für Personalleistungen betragen je Feuerwehreinsatzkraft 39,00 Euro/pro Stunde.

(2) Die Gebühren für den Einsatz bzw. die Inanspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten einschließlich Ausrüstung und Betriebskosten, jedoch ohne Personalkosten, werden pro angefangene Stunde festgesetzt:

1.

Für ein Spezial-Feuerwehrfahrzeug bei einem zulässigen Gesamtgewicht

Unter 9,5 t

auf

über 9,5 t

auf

Anhänger

auf

2.

Schutzausrüstungen

Pressluftatmer

auf

Hitzeschutzanzug

auf

Kontaminationsanzug

auf

Vollschutzanzug

auf

3.

Geräte für technische Hilfeleistungen

Stromaggregat

auf

Be- und Entlüftungsgerät

auf

Motorsäge

auf

Trennschleifer

auf

Strahlenmessgerät

auf

Tragkraftspritze

auf

Elektrotauchpumpe

auf

Gefahrgutpumpe

auf

Öl-/Benzinumfüllpumpe

auf

Säureumfüllpumpe

auf

Auffangbehälter

auf

Rollgliss

auf

Wassersauger

auf

4.

Löschgeräte

Feuerlöscher auf Kosten für Austausch oder neu Befüllung

Kübelspritze

auf

Löschdecke

auf

5.

Rettungsgerät und Hebezeug

Anstell- und Steckleiter

auf

Klappleiter

auf

Schiebeleiter

auf

Flaschenzug

auf

6.

Hilfsgeräte

Arbeitsleine

auf

Tau oder Drahtseil jeweils 10 m

auf

Absauggerät für Kraftstoffe

auf

Kehrgeschirr

auf

7.

Wasserführende Armaturen/Löschgeräte - je angefangene 24 Stunden

Druckschlauch

auf

Armaturen

auf

Feuerlöscher Bereitstellung

auf

Schlauchbrücke (1 Satz = 3 St)

auf

(3) Für die Ersatzbeschaffung verbrauchter Einsatzmittel wird der aktuelle Tagespreis zuzüglich 15 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 Euro für die Verwaltungskosten.

(4) Bei Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe sowie dem Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich 15 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 Euro für die Verwaltungskosten.

(5) Die Gebühr für einen Fehlalarm oder einer vorsätzlichen grundlosen Alarmierung der Feuerwehr beträgt 500,00 Euro.

(6) In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze Pauschalgebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages darf jedoch nicht in grober Weise von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen.

§ 7

Haftung

(1) Die Gemeinde Groß Rönnau haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuerwehr verursacht werden. Die/Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.

(2) Für Schäden, die den Benutzern/innen oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient werden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

(3) Werden Fahrzeuge und Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen der/dem Gebühren- oder Kostenschuldner/in neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn sie/ihn oder die von ihr/ihm beauftragten Personen ein Verschulden trifft.

(4) Schäden oder Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehr verursacht werden, auf einem Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet.

(5) Für sonstige Personen- und Sachschäden, die bei Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 32 Brandschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 8

Erlass von Forderungen

Entgeltsforderungen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre.

§ 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde Groß Rönnau ist gemäß des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) in Verbindung mit der DSVGO berechtigt, auf der Grundlage von personenbezogenen Daten der Pflichtigen ein Verzeichnis zu führen und diese Daten nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Groß Rönnau, den 27.03.2025

Sybille Hamann
(Bürgermeisterin)