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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Hinweise über Abbrennverbote für Feuerwerkskörper

Aufgrund des §§ 23, 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5238) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes vom 05.08.1977, GVOBI. Schl.-H., S. 269, in der Fassung Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht und zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung Schleswig-Holstein vom 16. November 2022 (GVOBI. Schl.-H. Nr. 16 vom 15.12.2022 S. 954), besteht für die Gemeindegebiete der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider allgemeinverbindlich das

Verbot

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke, insbesondere z. B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper, Batterien, Fontänen usw.) in einem Umkreis von 200 m von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (u.a. Tankstellen, Häuser mit Reetdach oder mit einem hohen Holzanteil usw.), sowie Kirchen, Kindergarten- und Senioreneinrichtungen abzubrennen.

Hennstedt, den 09.12.2025

Amt KLG Eider
Der Amtsdirektor
Jan-Christian Büddig