Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.05.2010 folgende Satzung erlassen.
Alle öffentlichen Straßen (§§2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 StrWG) sind zu reinigen. Das anliegende Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Die Reinigungspflicht wird für die in der Anlage bezeichneten Straßen und für folgende Straßenteile
| a) | die Gehwege |
| b) | die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen |
| c) | die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist |
| d) | die Rinnsteine |
| e) | die Gräben |
| f) | die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen |
| g) | die Hälfte der Fahrbahnen |
in den Frontlängen der anliegenden Straße bzw. Straßen den Eigentümern auferlegt.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
| a) | den Erbbauberechtigten |
| b) | den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat |
| c) | den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Gebäude zur Benutzung überlassen ist. |
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Für die Zeit der Übertragung der Reinigungspflicht haftet der nach Abs. 1 und 2 ursprünglich Verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein der übernehmende Dritte.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringeren Umfangs und Laub. Die unbefestigten Seitenstreifen (Banketten) sind bei Bedarf zu mähen. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter und Gräser die Straßenbeläge schädigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(2) Die Reinigung der Straßenteile nach § 2 Abs. 1 hat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu erfolgen. Die Einläufe und die Auffangkörbe in Entwässerungs-anlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber zu halten.
(3) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In ver-kehrsberuhigten Zonen/Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümers zu reinigenden Fahrbahnen – wenn nötig auch wiederholend – zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
(4) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
| a) | in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, |
| b) | an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehweg-abschnitten. |
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(5) Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(6) Der Schnee ist auf dem an der Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und auf die Fahrbahn geschafft werden.
(gem. § 238 LVwG)
Falls die Reinigungspflichtige/ der Reinigungspflichtige der Verpflichtung gem. §§ 2 und 3 dieser Satzung nicht nachkommt, kann die Gemeinde die Verunreinigung oder Verschmutzung auf Kosten des Verursachers oder Reinigungspflichtigen im Wege der Ersatzvornahme reinigen.
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt (§ 46 StrWG), hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Ver-ursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestand-teile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbstständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, |
| b) | gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
Verstöße gegen diese Straßenreinigungssatzung werden im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens verfolgt.
Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Erfüllung der Reini-gungspflicht sowie der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten wie z.B. Grundstücksbezeichnung, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse bzw. Verhältnisse dinglich Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung und Anschriften von Eigentümerinnen und Eigentümern und Reini-gungspflichtigen gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und speichern.
Diese Satzung tritt vom Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 02.12.1999 außer Kraft.
Hollingstedt, den 26.05.2010
Bekannt gemacht im amtlichen Teil des Informationsblattes des Amtes KLG Eider vom 19.07.2010.
S t r a ß e n v e r z e i c h n i s
Die Reinigungspflicht nach § 2 der Satzung betrifft folgende Straßen:
Bahnhofstraße
De Gang
De Goot
Hauptstraße
Krusenbusch
Lopshop
Möhlenweg
Noorndörp
Olenkamp
Op de Koppel
Rodweg
Schulstraße
Steenhof
Süderheide
Süderstraße
Viertel
Wallsenn
Westerenn