Aufgrund des § 24 Abs. 1 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), aufgrund der Landesverordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie der bei den Zweckverbänden tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (EntschVO) und der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuer-wehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Tellingstedt vom 15.02.2024 folgende 2. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 12. Dezember 2016 erlassen:
§ 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 2 erhält folgende Fassung:
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:
§ 4 erhält folgende Fassung:
Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der monatlichen Pauschale für Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 1 dieser Satzung.
Stellvertretenden von Ausschussvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Ausschussvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden nicht übersteigen.
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung, aufgerundet auf volle Euro. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
(2) Bürgerliche Mitglieder, die nicht den durch die Hauptsatzung bestimmten Ausschüssen angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von einem Drittel des Höchstsatzes der Verordnung, aufgerundet auf volle Euro.
§ 8 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder der Beiräte, ausgenommen Beiratsvorsitzende, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Zu Fraktionssitzungen hinzugezogenen bürgerliche Ausschussmitglieder erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für Sitzungen, die ausschließlich zur Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung, aufgerundet auf volle Euro.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der monatlichen Pauschale für Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 1 dieser Satzung.
Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzende oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzende oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Tellingstedt, den 15.02.2024