Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hennstedt
Aufgrund der §§ 4, 47d, 47e und 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Hennstedt vom 24. April 2024 folgende Satzung der Gemeinde Hennstedt für den Beirat der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erlassen:
(1) Zur Wahrung der Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der
Gemeinde Hennstedt wird ein Beirat für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gebildet. Der Beirat erhält die Bezeichnung Jugendparlament Hennstedt (JuPa Hennstedt).
(2) Der Beirat ist kein Organ der Gemeinde Hennstedt, sondern Interessenwahrer der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Gemeinde und nimmt die Aufgaben nach § 47 f der Gemeindeordnung wahr.
(3) Die Gemeindevertretung, die Ausschüsse und die/der Bürgermeister/in unterstützen und fördern den Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Gemeinde bezieht den Beirat in Angelegenheiten, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, in ihre Entscheidungsfindung ein.
(4) In Sitzungsvorlagen zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, sind Gemeindevertretung und ggf. die Ausschüsse darüber zu unterrichten, ob und mit welchem Ergebnis sich der Beirat mit der Sache befasst hat. Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung regelmäßig mündlich und/oder schriftlich durch die/den Bürgermeister/in und/oder eine/n Beauftragten.
(1) Der Beirat setzt sich dafür ein, dass die Interessen von Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen bei den Planungen und Vorhaben der Gemeinde Hennstedt berücksichtigt werden. Er kann hierzu die Gemeindevertretung und ggf. die Ausschüsse durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beraten.
(2) Der Beirat hat einmal im Jahr vor der Gemeindevertretung mündlich oder schriftlich einen Bericht über seine Arbeit abzugeben.
(3) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen betreffen, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel mündlich, sonst in schriftlicher Form. Dem Beirat sollen Sitzungsunterlagen zu entsprechenden Tagesordnungspunkten der Gremien zur Verfügung gestellt werden. Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf anstehende Entscheidungen oder Planungen in folgenden Bereichen:
| - | Aufstellung des Haushaltes, soweit dieser Kostentitel zur Jugendarbeit aufweist |
| - | Planung, Errichtung oder die Änderung von Einrichtungen, die in wesentlichem Umfang von Kindern und Jugendlichen benutzt werden (z.B. Spielplätze, Kindertagesstätten, Sportanlagen, Radwege, Schulen, Freizeiteinrichtungen, Jugendbegegnungsstätten) |
| - | Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche |
| - | Bildungs- und Kulturangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene |
(4) Unterrichtungspflichtig ist die/der Bürgermeister/in oder ein/e Beauftragte/r. Die Amtsverwaltung unterstützt den Beirat bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.
(5) Der Beirat nimmt durch Beschlussfassung Stellung zu den Vorhaben und Planungen.
Er kann in seiner Stellungnahme Änderungsvorschläge machen. Die Stellungnahme des Beirates ist gleichzeitig die Beteiligung nach § 47 f GO, ersetzt aber nicht ggf. weitere sinnvolle Beteiligungsformate.
(6) Der Beirat kann in Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse stellen. Die Anträge sind durch Beschluss des Beirates zu formulieren. Die oder der Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Dies gilt nicht für nicht öffentliche Beratungsgegenstände. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Beratungsgegenstand die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berührt, entscheidet die Gemeindevertretung oder der Ausschuss durch Beschluss.
(7) Der Beirat erhält jährlich ein Budget in Höhe von 1.000,00 € zur zweckgebundenen eigenen Verfügung.
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die
Beiratsmitglieder werden von der Gemeindevertretung gem. § 40 GO gewählt.
(2) Ein Beiratsmitglied scheidet aus dem Beirat aus, wenn es die Wählbarkeitsvoraussetzungen verloren hat. Frei gewordene Stellen werden durch Nachwahl aus dem Kreis der bei der Wahl nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber besetzt.
(3) Wählbar sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die mit Wohnsitz in der Gemeinde Hennstedt gemeldet sind und die das 12. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 12. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, die
| - | in der Gemeinde eine Schule besuchen, |
| - | innerhalb des Gemeindegebietes eine Ausbildung machen oder |
| - | innerhalb des Gemeindegebietes einen Freiwilligendienst ableisten und für die die Gemeinde der Lebensmittelpunkt ist. |
Stichtag für das Wahlalter ist der Beginn der Amtszeit des Beirates.
(4) Kinder und Jugendliche müssen bei ihrer Bewerbung das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter mit dem Wahlvorschlag in schriftlicher Form nachweisen. Vollendet ein Beiratsmitglied im Laufe der Wahlzeit das 25. Lebensjahr, so übt es seine Mitgliedschaftsrechte bis zum Ende der Wahlzeit aus.
(5) Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats.
(1) Der/die Bürgermeister/in fordert spätestens 40 Tage vor der Wahl durch die Gemeindevertretung durch örtliche Bekanntmachung, Einstellen ins Internet und Unterrichtung der örtlichen Presse zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge müssen dem/der Bürgermeister/in bis zum 20. Tag vor der Wahl durch die Gemeindevertretung schriftlich vorliegen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss in lesbarer Form folgende Angaben erhalten:
| - | Vor- und Familienname der/des Vorgeschlagenen, - Anschrift, |
| - | Geburtsdatum. |
Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung der/des Bewerbers/in eingereicht werden, dass diese/r mit dem Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner ist die nach § 3 Abs. 4 erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter beizubringen.
(3) Wahlvorschläge sind von der Gemeinde zurückzuweisen, wenn sie nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen.
(1) Der neu gewählte Kinder- und Jugendbeirat tritt spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Hierzu wird vom/von der/dem Bürgermeister/in (von der/dem ständigen Ansprechpartner/in) eingeladen. Diese/r leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden. Danach tritt der Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Seine Sitzungen sind öffentlich.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Regelungen der Gemeindeordnung über die Pflichten der ehrenamtlich Tätigen gelten entsprechend.
(3) Das Verfahren des Beirates richtet sich nach den für die Ausschüsse der Gemeindevertretung geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung, sofern die Kinder- und Jugendvertretung sich nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/r Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.
(5) Die Geschäftsführung des Beirates obliegt d. Bürgermeister/in oder d. nach § 2 Absatz 4 bestellten ständigen Ansprechpartner/in. Die Gemeinde stellt für die Sitzungen des Beirates geeignete Räumlichkeiten und ggfs. sächliche Verwaltungsmittel zur Verfügung zur.
(6) Die Amtsverwaltung unterstützt den Beirat bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.
(7) Der Beirat hat das Recht regelmäßig in den Sitzungen der Gemeindevertretung unter Mitteilungen zu berichten.
(8) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 € pro Sitzung.
Sofern der Beirat die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt oder weniger als 3 Mitglieder hat, kann die Gemeindevertretung seine Auflösung und Neuwahlen beschließen. Die Gemeindevertretung kann aus den gleichen Gründen einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen.
Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Status der Wohnung, Tag des Bezuges der Hauptwohnung sowie Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Faxnummern der Bewerber/innen bei der Einwohnermeldebehörde oder den Betroffenen erheben, speichern und verarbeiten. Die Bewerber/innen, bei nicht Volljährigen auch deren Personensorgeberechtigten, legen hierfür schriftliche Einverständniserklärungen vor.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hennstedt, 24.04.2024