Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Lunden vom 13.05.2025 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Lunden (Friedhofs- und Bestattungsordnung) erlassen:
§ 11 erhält folgende Fassung:
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsträgerin. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Die Zustimmung der Friedhofsträgerin zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung der Friedhofsträgerin können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
(10) Biologisch abbaubare Urnen sind aufgrund ihres schnellen Zersetzungsprozesses von diesem Paragraphen ausgeschlossen.
§ 12 Absatz 5 erhält folgende Ergänzung:
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
| 1. | Reihengrabstätten, |
| 2. | Wahlgrabstätten, |
| 3. | Urnengemeinschaftsfeld (anonym) |
| 4. | Urnenrasengrabstätten (mit ebenerdiger Grabplatte) |
| 5. | Urnenwahlgrabstätten (Grabstätte wie Reihen- oder Wahlgrabstätte) |
| 6. | Urnengemeinschaftsanlage Rondell (mit Grabplatte) |
| 7. | Urnengemeinschaftsanlage Bank (mit Grabplatte) |
| 8. | Urnengrabstätten im Begräbnishain |
§ 26a Urnengrabstätten im Begräbnishain wird wie folgt eingefügt:
| 1. | Zur ausschließlichen Urnenbeisetzung unterhält die Friedhofs Lunden eine Anlage mit gepflanzten Bäumen. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. In einer Urnengrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.“ |
| 2. | Der Friedhofsträger errichtet zwei Grabplatten. |
|
| Auf den Grabplatten können gravierte Gedenkschilder mit Vor- und Zunamen der Verstorbenen/des Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedaten angebracht werden. Die Bestellung der Gedenkschilder, der Gravur und die anfallenden Kosten übernimmt der Auftraggeber und übergibt das Schild den von der Gemeinde beauftragten Dritten zur Anbringung auf den Grabplatten. |
| 3. | Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke und sonstige Grabbeigaben sowie Kerzen und Lampen sind eine Woche nach der Beisetzung abzuräumen. Der Friedhof Lunden behält sich eine Entfernung ohne Erstattung der Kosten vor. |
|
| Es ist untersagt die Urnenbeisetzungsanlage gärtnerisch zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. |
| 4. | Für die Urnengrabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. |
|
| Die Beisetzung von zwei Urnen wird für die Ruhezeit gestattet. Die Ruhezeit kann auf Antrag auf minimal 5 Jahre verlängert werden. |
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofs- und Bestattungsordnung) der Gemeinde Lunden tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Lunden, den 13.05.2025
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Der Amtsdirektor
Im Auftrag
Veronika Englert