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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Aktuelle Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider (Verwaltungsgebührensatzung)

In Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.08.2024

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 28.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst wurden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind.

(3) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

1.

mündliche Auskünfte,

2.

schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter der Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,

3.

Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,

4.

Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Bediensteten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen, das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,

5.

Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,

6.

Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,

7.

Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,

8.

Erstausfertigung von Zeugnissen,

9.

Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt ist,

10.

Bescheinigungen für Fahrkarten und Ausweise für Schülerinnen und Schüler,

11.

Gebührenentscheidungen

§ 3

Gebührenbefreiung, Verzicht auf Gebühren

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

a)

die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Verwaltungsleistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

b)

Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,

c)

Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn den Antragsstellenden Auskünfte aus gespeicherten Daten des Amtes per elektronischer Übertragung zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4

Gebührenermäßigung

(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn sie eine unbillige Härte für Gebührenpflichtige darstellen würde.

(2) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden. Bedürftig ist in der Regel, wer nach den Vorschriften des dritten oder vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält oder erhalten könnte und wer diese Hilfe nicht darlehensweise bezieht. Als bedürftig ist in der Regel auch anzusehen, wer nach den Vorschriften des dritten Kapitels, Abschnitt 2 des Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält.

(3) Die Ermäßigung oder Befreiung ist zu beantragen.

§ 5

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichten, und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Sach- und Zeitaufwandes für die Leistung festzusetzen.

§ 6

Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei der Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

a)

ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Leistung aber noch nicht beendet ist,

b)

ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder

c)

eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle des Buchstaben a) kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 2,00 Euro errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 7

Gebührenpflichtige Person

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige Person verpflichtet, die die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 8

Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung kann von einer angemessenen Vorauszahlung der Gebühr bzw. Sicherheitsleistung dafür abhängig gemacht werden.

(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 9

Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren und Auslagen im Rahmen dieser Satzung sowie zu ihrer Beitreibung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren erforderlich ist.

(2) Die personenbezogenen Daten, die aufgrund eines Antrages einer Person oder aufgrund der Veranlassung einer Leistung der Verwaltung durch eine Person (vgl. § 1 Abs. 1) bekannt geworden sind, dürfen auch für die Anwendung dieser Gebührensatzung verwendet werden.

(3) Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Anwendung.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 14. März 2008, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 03.08.2022, außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Hennstedt, 09. Mai 2022

Amt KLG Eider

Der Amtsdirektor

(Büddig)

(Siegel)

Gebührentabelle

(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung)