Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen vom 16.06.2025 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Dithmarschen folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen vom 12.06.2023 erlassen:
§ 4 erhält folgende Fassung:
(zu beachten: §§ 16 a, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)
| (1) | Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet: |
| 1. | Finanzausschuss |
| Zusammensetzung: |
| 5 Gemeindevertreter/innen |
| Aufgabengebiet: |
| Finanz- und Haushaltswesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Abgaben, Prüfung des Jahresabschlusses |
| 2. | Bau- und Wegeausschuss |
| Zusammensetzung: |
| 5 Mitglieder |
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| Aufgabengebiet: |
| Bau- und Wegewesen |
| 3. | Sozialausschuss |
| Zusammensetzung: |
| 8 Mitglieder |
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| Aufgabengebiet: |
| Sozialwesen, Kultur, Dorfverschönerung, Kinderspielplätze, Naturschutz |
| 4. | Kindertagesstättenausschuss |
| Zusammensetzung: |
| 3 Mitglieder |
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| Aufgabengebiet: |
| Kindertagesstätte „Pusteblume“ in Rehm-Flehde-Bargen |
| 5. | Friedhofsausschuss |
| Zusammensetzung: |
| 9 Gemeindevertreter/innen, davon entsendet die Gemeinde Lunden 4 Gemeindevertreter/innen, die Gemeinde Lehe 2 Gemeindevertreter/innen und die Gemeinden Groven, Krempel und Rehm-Flehde-Bargen jeweils 1 Gemeindevertreter/in. |
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| Aufgabengebiet: |
| Angelegenheiten des gemeinsamen kommunalen Friedhofs Lunden |
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| In den Bau- und Wegeausschuss und den Sozialausschuss können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen. |
| (2) | Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt. |
| (3) | Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. |
Diese 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Dithmarschen vom 09.07.2025 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Rehm-Flehde-Bargen, 16.06.2025