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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 17/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Gemeinde Wrohm

Bebauungsplan Nr. 9, Gemeinde Wrohm für das Gebiet "Grundstück Esch 11"; Planzeichnung. Es gilt die BauNVO von 2017. Maßstab 1:1.000

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Wrohm für das Gebiet "Grundstück Esch 11"

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 01.07.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Wrohm für das Gebiet "Grundstück Esch 11), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und aus dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht. Der B-Plan tritt mit Beginn des 23.08.2025 in Kraft. Alle Interessierten können den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärungdazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung des Amtes KLG Eider in 25779 Hennstedt, Dienstgebäude Mühlenstraße 18, Zimmer 6, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.amt-eider.de“ eingestellt.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Hennstedt, den 05.08.2025

Amt KLG Eider
Der Amtsdirektor
Im Auftrage
Hans Maaßen