Aufgrund der §§ 4, 47d, 47e und 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Hennstedt vom 12.06.2025 folgende 1. Änderung zur Satzung für den Beirat der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erlassen:
Artikel 1
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.
(2) Die Beiratsmitglieder werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Kindern und Jugendlichen gewählt. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Entfallen auf den letzten Sitz gleich hohe Stimmenzahlen entscheidet das Los, das der/die Bürgermeister/in zieht. Die nächstfolgenden Kandidatinnen und Kandidaten bilden eine Nachrückerliste.
(3) Der/die Bürgermeisterin macht die Beiratswahl durch örtliche Bekanntmachung und durch Einstellen ins Internet bekannt.
(4) Ein Beiratsmitglied scheidet aus dem Beirat aus, wenn es die Wählbarkeitsvoraus-setzungen verloren hat.
(5) Wählbar sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die mit Wohnsitz in der Gemeinde Hennstedt gemeldet sind und die das 12. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 12. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, die
| - | in der Gemeinde eine Schule besuchen, |
| - | innerhalb des Gemeindegebietes eine Ausbildung machen oder |
| - | innerhalb des Gemeindegebietes einen Freiwilligendienst ableisten und für die die |
| - | Gemeinde der Lebensmittelpunkt ist. |
Stichtag für das Wahlalter ist der Beginn der Amtszeit des Beirates.
(6) Kinder und Jugendliche müssen bei ihrer Bewerbung das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter mit dem Wahlvorschlag in schriftlicher Form nachweisen. Vollendet ein Beiratsmitglied im Laufe der Wahlzeit das 18. Lebensjahr, so übt es seine Mitgliedschaftsrechte bis zum Ende der Wahlzeit aus.
(7) Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats. Die Wahltage und die Zeiten, in denen gewählt werden kann, werden von der Gemeindevertretung festgelegt.
(8) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die das 12. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Erstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde Hennstedt mit Wohnsitz gemeldet sind. Stichtag für das Wahlalter ist der Beginn der Amtszeit des Beirates.
(9) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist.
(10) Die Wahlleitung obliegt der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister oder einer von ihr/ihm bestimmten Mitarbeiter/in der Gemeindeverwaltung. Die Wahlleitung entscheidet in offenen Verfahrensfragen.
Artikel 2
(1) Die Wahlleitung fordert spätestens 70 Tage vor der Wahl durch die Gemeindevertretung durch örtliche Bekanntmachung, Einstellen ins Internet und Unterrichtung der örtlichen Presse zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge müssen dem/der Bürgermeister/in bis zum 50. Tag vor der Wahl durch die Gemeindevertretung schriftlich vorliegen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss in lesbarer Form folgende Angaben erhalten:
| - | Vor- und Familienname der/des Vorgeschlagenen, - Anschrift, |
| - | Geburtsdatum. |
(3) Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung der/des Bewerbers/in eingereicht werden, dass diese/r mit dem Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner ist die nach § 3 Abs. 4 erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter beizubringen.
(4) Wahlvorschläge sind von der Gemeinde zurückzuweisen, wenn sie nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen.
(5) Wahlvorschläge können einreichen:
| - | Wahlberechtigte, |
| - | die in der Gemeinde ansässigen Vereine Organisationen und Gruppen, die Maßnahmen der Jugendarbeit in der Gemeinde durchführen, |
| - | die in der Gemeinde ansässigen Wohlfahrtorganisationen, |
| - | die Religionsgemeinschaften sowie |
| - | die Gemeindevertreter/innen. |
(6) Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens 30 Tage vor dem ersten Wahltag örtlich bekannt, stellt diese ins Internet ein und unterrichtet die örtliche Presse.
Artikel 3
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Beirat der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Gemeinde Hennstedt tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Hennstedt, 12.06.2025