Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30. Juli 2024 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Dithmarschen folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wiemerstedt erlassen:
(zu beachten: § 12 GO)
(1) Die Gemeinde führt kein eigenes Wappen.
(2) Eine Gemeindeflagge wird nicht geführt, bei öffentlicher Beflaggung werden die Bundes- und die Landesflagge gezeigt.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das kleine Landessiegel mit der Inschrift: "Gemeinde Wiemerstedt, Kreis Dithmarschen".
(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84 GO)
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
| 1. | Stundungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro, |
| 2. | den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500,00 Euro nicht überschritten wird, |
| 3. | die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschritten wird, |
| 4. | den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 Euro nicht übersteigt, |
| 5. | den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche / jährliche Miet- zins 250,00 Euro (die Gesamtbelastung 2.500,00 Euro) nicht übersteigt, |
| 6. | die Veräußerung und die Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert 5.000,00 Euro nicht übersteigt, |
| 7. | die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert 1.000,00 Euro, |
| 8. | die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche / jährliche Mietzins 150,00 Euro nicht übersteigt, |
| 9. | die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro, |
| 10. | die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro, |
| 11. | die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von 250,00 Euro, |
| 12. | die unentgeltliche Veräußerung von Gemeindevermögen, Forderungen und Rechten bis zu einem Betrag von 250,00 Euro, |
| 13. | die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, |
| 14. | die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB, |
| 15. | Teilungsgenehmigungen nach dem BauGB, |
| 16. | die Erteilung und Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB und nach der Landesbauordnung. |
(zu beachten: § 22 a Abs. 5 AO)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes nach § 22 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. Ihr ist dort in Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
| - | Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung, |
| - | Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, |
| - | Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde, |
| - | Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, |
| - | Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen. |
(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
(zu beachten: §§ 16 a, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
Zusammensetzung:
3 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Prüfung des Jahresabschlusses
Zusammensetzung:
4 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Bau- und Wegeangelegenheiten, Bauleitplanung
In den Bau- und Wegeausschuss können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und
der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
(zu beachten: § 16 b GO)
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzendem der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-schrift soll mindestens enthalten:
| a. | die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, |
| b. | die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, |
| c. | die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, |
| d. | den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, |
| e. | und das Ergebnis der Abstimmung. |
(6) Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(7) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 2.500,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 250,00 Euro im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/ Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.
(zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Abdruck im amtlichen Teil des Informationsblattes des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, das in einem zweiwöchigen zeitlichen Intervall an alle Haushalte in den amtsangehörigen Gemeinden zugestellt wird, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Erscheinungsdatum der Ausgabe bewirkt.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich in das Internet unter der Adresse www.amt-eider.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
(5) Wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine Unterschreitung der Mindestladungsfrist nach § 34 Abs. 3 GO notwendig macht, wird abweichend von der Veröffentlichung nach Absatz 1, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung in folgender Tageszeitung bekannt gemacht: Dithmarscher Landeszeitung.
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
(zu beachten: § 35a GO)
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(3) Wahlen finden in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Im Falle eines Widerspruches nach § 35a Abs. 3 GO finden Wahlen durch geheime briefliche Abstimmung statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
(6) Die Amtsverwaltung hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.10.2013 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Dithmarschen vom 06.08.2024 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Wiemerstedt, den 30.07.2024