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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für den 3-streifigen Ausbau der Bundesstraße B 5 (B 5) zwischen Tönning und Husum;

2. Bauabschnitt von Rothenspieker bis Reimersbude;

Abschnitt 520, Station 0,409 bis Abschnitt 530 Station 1,822

(Bau-km 0+000) bis Bau-km 4+011,177

auf dem Gebiet der Gemeinden Witzwort und Oldenswort des Kreises Nordfriesland und der Gemeinde Lütjenweststedt des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Hier: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen

I.

Die Vorhabenträgerin, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Flensburg, hat für das oben genannte Straßenbauvorhaben mit Schreiben vom 30.03.2021 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erfolgt gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 – 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie durch den Plan Betroffenen rechtgestaltend zu regeln.

Wesentliche Inhalte des Plans

  • Dreistreifiger Ausbau der vorhandenen zweistreifigen B5 im oben genannten Abschnitt
  • Aufhebung sämtlicher Wegeanschlüsse an die B 5
  • Aufhebung höhengleicher Einmündungen (Gemeindestraßen) in die B5
  • Aufhebung des Kontenpunktes B5 / L32 und Neubau der Anschlussstelle Reimersbude mit Überführung der neuen L 32 über die B 5
  • Herstellung von Gemeindestraßen
  • Herstellung von Lärmschutzwänden
  • Herstellung von Kollisionsschutzwänden
  • Herstellung von landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen
  • Vornahme von Gebäudeabbrüchen

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen.

Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das vor dem 16.05.2017 galt (UVPG alte Fassung), durchgeführt.

Ausgelegt werden neben den sonstigen Planunterlagen auch die von der Vorhabenträgerin vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 Absatz 3 UVPG alte Fassung. Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht mit integrierter allgemein verständlicher Zusammenfassung nach § 6 UVPG a.F. (UL_1)
  • Wassertechnische Untersuchungen – WRRL – Grundlagenteil zum Fachbeitrag (UL 18.4.1)
  • Wassertechnische Untersuchungen – WRRL – Abschnittsbezogene Betrachtung (UL_18.4.2)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (UL_19.1)
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (UL_19.2)
  • FFH-Verträglichkeitsprüfungen (UL 19.3)
  • Faunistischer Fachbeitrag (UL_19.4.1)
  • Umweltverträglichkeitsstudie (UL_19.5)

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 6 Abs. 3 UVPG alte Fassung notwendigen Angaben.

II.

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens führt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

1) Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

vom 04.10.2023 (Mittwoch) bis einschließlich 03.11.2023 (Freitag)

im Amt Nordsee-Treene

Schulweg 19

25866 Mildstedt

Während der Dienststunden

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr u. 13:30 bis 15:00 Uhr

Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr u. 13:30 bis 16:00 Uhr

oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04841-992-312 / 04841-992-323 oder per Mail an info@amt-nordsee-treene.de)

Im Raum 18

Ansprechpartner: Hr. Nissen

im Amt Mittelholstein

Am Markt 15

24594 Hohenwestedt

Während der Dienststunden

Montag, Dienstag, Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04871-36-0 oder per Mail an info@amt-mittelholstein.de)

Im Raum 17

Ansprechpartner: Hr. Lahrsen

im Amt Kirchspielslandgemeinden Eider

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1

25779 Hennstedt

Während der Dienststunden

Montag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04836990-19 oder per Mail an hans.maassen@amt-eider.de)

Im Raum 31

Ansprechpartner: Hr. Maaßen

im Amt Eiderstedt

Welter Str. 1

25836 Garding

Während der Dienststunden

Montag, Dienstag und Freitag: von 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

Donnerstags von 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04862-1000-252 oder per Mail an karsten.lamp@amt-eiderstedt.de)

Im Raum 0.27

Ansprechpartner Hr. Lamp

zur Einsichtnahme aus.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des amtlichen Identitätsdokumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.

Die ausgelegten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn auch digital im Internet über folgenden Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/plan/b5-neubau-rothenspieker-reimersbude der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen (§ 86 a Absatz 1 LVwG).

2) Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann von Beginn bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis einschließlich zum 17.11.2023 2023 (Freitag)

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben

-

bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen

oder

-

bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

(zur Niederschrift nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Telefon 0431 / 988-9028)

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist bei den vorgenannten Institutionen Stellungnahmen zum Plan abgeben.

Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie bspw. das Fax, sofern das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per DE-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o.g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:

Fax 0431 988-620-9999 oder Fax-Nummern der jeweiligen Auslegungsstellen

E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an planfeststellung@wimi.landsh.de oder an eine E-Mail-Adresse der o.g. Auslegungsstellen

DE-Mail Adresse des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr:

planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de oder einer DE-Mail Adresse der o.g. Auslegungsstellen. Für nähere Informationen wird auf die Internetseite des Landes Schleswig-Holstein https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html

verwiesen.

Per E-Mail erhobene Einwendungen, die nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind, sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.

Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen einem Einwender zuzuordnen sein. Sie sollten daher den Vor- und Zunamen und die volle Anschrift enthalten. Um die Schriftform zu wahren, bedarf es regelmäßig einer eigenhändigen Unterschrift. Sofern eine Einwendung zur Niederschrift erhoben wird, sind die Zutrittsregelungen und Terminabsprachen des jeweiligen Dienstgebäudes zu beachten.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingabe), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 80a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – Landesverwaltungsgesetz – LVwG –).

Mit Ablauf der genannten Frist (17.11.2023) sind alle Stellungnahmen der o.g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG a.F. in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG, § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).

3) Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

4) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 17a FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben.

5) Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Erörterungstermin ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen als aufrechterhalten.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

6) Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

7) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Zustellung der Entscheidung, an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und die Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 solcher Zustellungen vorzunehmen sind.

9) Vom Beginn der Planauslegung an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Absatz 6 FStrG).

10) Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

11) Da für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen, dass

-

die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr ist,

-

über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-

die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen insoweit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1, 1 a UVPG alte Fassung darstellt.

12) Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1c DSGVO.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html?nn=7d8ee508-8aa3-4c40-9f0b-de061fad4767

Kiel, den 07.09.2023

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,

Arbeit, Technologie und Tourismus

des Landes Schleswig-Holstein

- Amt für Planfeststellung Verkehr -

- Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde -

Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

gez. Breiholz

veröffentlicht im Info-Blatt des Amtes KLG Eider Nr. 19 am 22.09.2023 sowie auf der Homepage des Amtes KLG Eider unter amtliche Bekanntmachungen