Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für den 3-streifigen Ausbau der Bundesstraße B 5 (B 5) zwischen Tönning und Husum;
2. Bauabschnitt von Rothenspieker bis Reimersbude;
Abschnitt 520, Station 0,409 bis Abschnitt 530 Station 1,822
(Bau-km 0+000) bis Bau-km 4+011,177
auf dem Gebiet der Gemeinden Witzwort und Oldenswort des Kreises Nordfriesland und der Gemeinde Lütjenweststedt des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erfolgt gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 – 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie durch den Plan Betroffenen rechtgestaltend zu regeln.
Wesentliche Inhalte des Plans
sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen.
Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das vor dem 16.05.2017 galt (UVPG alte Fassung), durchgeführt.
Ausgelegt werden neben den sonstigen Planunterlagen auch die von der Vorhabenträgerin vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 Absatz 3 UVPG alte Fassung. Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen:
Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 6 Abs. 3 UVPG alte Fassung notwendigen Angaben.
Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens führt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
1) Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom
vom 04.10.2023 (Mittwoch) bis einschließlich 03.11.2023 (Freitag)
im Amt Nordsee-Treene
Schulweg 19
25866 Mildstedt
Während der Dienststunden
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr u. 13:30 bis 15:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr u. 13:30 bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04841-992-312 / 04841-992-323 oder per Mail an info@amt-nordsee-treene.de)
Im Raum 18
Ansprechpartner: Hr. Nissen
im Amt Mittelholstein
Am Markt 15
24594 Hohenwestedt
Während der Dienststunden
Montag, Dienstag, Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04871-36-0 oder per Mail an info@amt-mittelholstein.de)
Im Raum 17
Ansprechpartner: Hr. Lahrsen
im Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt
Während der Dienststunden
Montag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04836990-19 oder per Mail an hans.maassen@amt-eider.de)
Im Raum 31
Ansprechpartner: Hr. Maaßen
im Amt Eiderstedt
Welter Str. 1
25836 Garding
Während der Dienststunden
Montag, Dienstag und Freitag: von 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Donnerstags von 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04862-1000-252 oder per Mail an karsten.lamp@amt-eiderstedt.de)
Im Raum 0.27
Ansprechpartner Hr. Lamp
zur Einsichtnahme aus.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des amtlichen Identitätsdokumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.
Die ausgelegten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn auch digital im Internet über folgenden Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/plan/b5-neubau-rothenspieker-reimersbude der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen (§ 86 a Absatz 1 LVwG).
2) Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann von Beginn bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
bis einschließlich zum 17.11.2023 2023 (Freitag)
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben
| - | bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen |
| oder | |
| - | bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel |
| (zur Niederschrift nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Telefon 0431 / 988-9028) | |
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist bei den vorgenannten Institutionen Stellungnahmen zum Plan abgeben.
Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie bspw. das Fax, sofern das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per DE-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o.g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax 0431 988-620-9999 oder Fax-Nummern der jeweiligen Auslegungsstellen
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an planfeststellung@wimi.landsh.de oder an eine E-Mail-Adresse der o.g. Auslegungsstellen
DE-Mail Adresse des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr:
planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de oder einer DE-Mail Adresse der o.g. Auslegungsstellen. Für nähere Informationen wird auf die Internetseite des Landes Schleswig-Holstein https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html
verwiesen.
Per E-Mail erhobene Einwendungen, die nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind, sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen einem Einwender zuzuordnen sein. Sie sollten daher den Vor- und Zunamen und die volle Anschrift enthalten. Um die Schriftform zu wahren, bedarf es regelmäßig einer eigenhändigen Unterschrift. Sofern eine Einwendung zur Niederschrift erhoben wird, sind die Zutrittsregelungen und Terminabsprachen des jeweiligen Dienstgebäudes zu beachten.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingabe), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 80a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – Landesverwaltungsgesetz – LVwG –).
Mit Ablauf der genannten Frist (17.11.2023) sind alle Stellungnahmen der o.g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG a.F. in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG, § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
3) Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
4) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 17a FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben.
5) Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Erörterungstermin ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen als aufrechterhalten.
6) Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
7) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
8) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Zustellung der Entscheidung, an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und die Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 solcher Zustellungen vorzunehmen sind.
9) Vom Beginn der Planauslegung an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Absatz 6 FStrG).
10) Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
11) Da für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen, dass
| - | die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr ist, |
| - | über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, |
| - | die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen insoweit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1, 1 a UVPG alte Fassung darstellt. |
12) Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1c DSGVO.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html?nn=7d8ee508-8aa3-4c40-9f0b-de061fad4767
Kiel, den 07.09.2023
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde -
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel
veröffentlicht im Info-Blatt des Amtes KLG Eider Nr. 19 am 22.09.2023 sowie auf der Homepage des Amtes KLG Eider unter amtliche Bekanntmachungen