Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Dellstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (GVOBl. S. 70) in der zurzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. S.27) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.09.2024 folgende Satzung erlassen:
Rechte an einer Grabstätte werden durch Antrag vorab oder im Todesfall verliehen. Für vorab erworbene Urnengrabstätten an der Stele und Grabstätten in Rasenlage mit liegendem Grabmal, beginnt die Ruhezeit mit der ersten Bestattung. Mit dem Erwerbskosten für diese Grabstätten sind alle laufenden Folgekosten abgegolten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
| 1. | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Diese gilt auch für zurückgesetzte Blühstreifen mit vorgelagerter Rasenfläche. |
| 5. | Das Unterlegen der Grabstätte mit Vlies sowie das Aufbringen von Steinschotter ist nicht zulässig. |
3. | Auf Grabstätten in Rasenlage mit liegendem Grabmal und an der Stele ist das Bepflanzen mit Gewächsen nicht zulässig. Gestattet ist das Ablegen von Grabschmuck und Blumen auf den dafür befestigten Flächen. Die Gemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung oder Wiederaufbringung von aus arbeitstechnischen Gründen abgeräumten Materials verpflichtet. |
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Dellstedt, den 05.09.2024
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Der Amtsdirektor
Im Auftrag
Nadine Wegner
Veröffentlicht auf der Internetseite des Amtes KLG Eider in der Zeit vom 09.09.2024 bis 27.09.2024