(1) Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 für die Wahlbezirke der Gemeinden
Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Schalkholz, Schlichting, St. Annen, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt und Wrohm
werden in der Zeit vom
03. Februar 2025 bis einschließlich 07. Februar 2025
während der aktuellen Öffnungszeiten,
am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr;
außerhalb der aktuellen Öffnungszeiten nach vorheriger Terminabsprache
in der Dienststelle des Amtes KLG Eider am Verwaltungssitz Hennstedt, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das Dienstgebäude in Hennstedt ist barrierefrei.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
03. Februar 2025 bis zum 07. Februar 2025,
spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr
beim Amt KLG Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 31, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
(3) Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum Sonntag, 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
(4) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 2 – Nordfriesland / Dithmarschen Nord, durch Stimmenabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
(5) Einen Wahlschein erhält auf Antrag
| 5.1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, | |
| 5.2 | eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, | |
|
| a) | wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) |
|
|
| oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat, |
|
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, |
|
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, beim Amt KLG Eider schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(6) Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Hennstedt, den 13.01.2025