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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Eignungsprüfung der Gemeinde Krempel im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung

Schritt 1: Dokumentation der Datengrundlage, die für die Eignungsprüfung in der Gemeinde Krempel herangezogen wurde.

Hintergrund:

Das Amt Kirchspielslandgemeinden Eider ist als planungsverantwortliche Stelle verpflichtet, die Ergebnisse der Eignungsprüfung zu veröffentlichen (§ 13 (2) WPG) sowie den Wärmeplan der amtsangehörigen Gemeinden nach Fertigstellung dem MEKUN anzuzeigen und vorzulegen (§ 10 (5) EWKG). Die Ergebnisse der Eignungsprüfung werden Teil des Kommunalen Wärmeplans. Hierfür wird eine Dokumentation benötigt. Die Eignungsprüfung kann ohne die Erhebung von zusätzlichen Daten auf der Grundlage vorliegender Informationen zu Siedlungsstruktur, Bebauungs- und Wärmedichte sowie möglichen Abwärmepotenzialen durchgeführt werden (§ 14 (7) WPG). Vorhandene Informationen und Daten sowie lokales Wissen sind als Grundlage für die Eignungsprüfung in der Regel ausreichend.

Zutreffendes für die Gemeinde Krempel:

Für die Erstellung dieser Eignungsprüfung wurden diese Informationen und Datengrundlagen herangezogen:

Siedlungsstruktur (insbes. Bebauungsdichte)

Informationen zu ansässigen Unternehmen

Informationen zu großen Energieverbrauchern (Unternehmen, kommunale Liegenschaften, …)

Wärmedichtekarte des Landes Schleswig-Holstein

Wärmeliniendichte des Landes Schleswig-Holstein

Wärmepotenzialkarte des Landes Schleswig-Holstein

Fachdaten des Kreises

Informationen zu vorhandenen Energieinfrastrukturen (z. B. existierende Wärmenetze)

Weitere Informationen und Daten

Schritt 2: Überprüfung der Eignung des Gemeindegebiets für die wirtschaftliche Versorgung mittels Wärmenetz.

Hintergrund:

Die Versorgung durch ein Wärmenetz muss gegenüber einer individuellen Versorgung einzelner Gebäude, z. B. mittels Wärmepumpe oder Holzhackschnitzelheizung, abgewogen werden.

Ziel ist es, die wirtschaftlichste Lösung für die Hausbesitzer:innen in einem Gebiet zu identifizieren. Nur da, wo individuelle Wärmeversorgungslösungen z. B. aus Platzmangel nicht umsetzbar sind, oder die Wärmegestehungskosten (Cent pro kWh Wärme) für ein Wärmenetz für den angeschlossenen Haushalt unterhalb derer einer individuellen Wärmeversorgung liegen,

stellt ein Wärmenetz eine Alternative dar. Hier lohnt sich eine weitere Überprüfung des Wärmenetzpotenzials im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung.

In kleineren Kommunen im ländlichen Raum ist ein Wärmenetz aufgrund der geringen Bebauungs- und Wärmedichte zumeist nur dann wirtschaftlich umsetzbar, wenn eine günstige erneuerbare Wärmequelle in unmittelbarer Nähe zu den potenziellen Abnehmer:innen existiert, beispielsweise die langfristig verfügbare Abwärme eines energieintensiven Unternehmens.

Im ersten Schritt der Eignungsprüfung wird daher das Gebiet der Gemeinde auf existierende Infrastrukturen und Potenziale für Wärmenetze untersucht.

Zutreffende Aussagen für die Gemeinde Krempel:

Im Gemeindegebiet existiert kein Wärmenetz.

Im Gemeindegebiet existiert keine wirtschaftlich nutzbare Quelle unvermeidbarer Abwärme.

Im Gemeindegebiet existiert kein wirtschaftlich nutzbares Potenzial für erneuerbare Energien, welches durch ein Wärmenetz erschlossen werden muss.

Im Gemeindegebiet finden sich keine größeren Gebiete mit Geschosswohnungsbau, Zeilenbauten, größeren Mehrfamilienhäusern.

Es existieren keine Ortsteile, in denen die Bebauung so dicht ist, dass die Flächenbedarfe auf dem Grundstück für Luftwärmepumpen nicht ausreichend sind bzw. der Lärmschutz hohe Kosten verursacht.

Im Gemeindegebiet sind die Wärmebedarfe nicht ausreichend, um ein wirtschaftliches Wärmenetz betreiben zu können.

Da alle der oben formulierten Aussagen für die Gemeinde Krempel angekreuzt werden konnten und damit bestätigen werden kann, dass diese für das gesamte Gemeindegebiet zutreffen, ist die Wärmeversorgung mittels Wärmenetz in der Gemeinde Krempel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich.

Schritt 3: Überprüfung der Eignung des Gemeindegebiets der Gemeinde Krempel für die wirtschaftliche Versorgung mittels Wasserstoffnetz.

Hintergrund:

Um die Wärmeversorgung durch ein Wasserstoffnetz realisieren zu können, müssen existierende Erdgasnetze umgerüstet oder Wasserstoffnetze neu gebaut werden.

Darüber hinaus muss Wasserstoff in ausreichender Menge produziert oder importiert werden, der zu dann marktgängigen Preisen erworben werden muss.

Aufgrund der Herausforderungen und Kosten, die mit dem Neubau eines Wasserstoffnetzes bzw. dem Umbau des Erdgasnetzes verbunden sind, sowie aufgrund der zukünftigen Knappheit und damit verbundenen hohen Preisen für Wasserstoff als Energieträger, sollte dieser zukünftig nur für industrielle Prozesse und nicht für die Gebäudewärmeerzeugung genutzt werden.

Für die Wärmeversorgung von Gebäuden stehen deutlich wirtschaftliche erneuerbare Energieträger und Erzeugungstechnologien zur Verfügung.

Um eine Versorgung mittels Wasserstoffnetz im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung verlässlich planen zu können, ist ein verbindlicher Fahrplan nach § 71k GEG zwischen Netzbetreiber und Kommune notwendig. Diesen wird ein Netzbetreiber nur dann eingehen, wenn er die Umstellung des Gasverteilnetzes inklusive des möglichen Anschlusses privater Haushaltskunden verlässlich plant, zusagt und damit auch bereit ist, die damit einhergehenden

Risiken und Haftungsansprüche zu tragen. Diese Form der vertraglichen Verbindlichkeit liegt derzeit aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten und Risiken i. d. R. nicht vor.

Damit kann, wenn in der Gemeinde kein vertraglich vereinbarter Fahrplan nach § 71k GEG zwischen Netzbetreiber und Kommune vorliegt, die Versorgung mittels Wasserstoffnetz für die Gemeinde als „mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich“ ausgeschlossen werden.

Zutreffendes für die Gemeinde Krempel:

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass in absehbarer Zeit im Gemeindegebiet ein Gasnetz mit Wasserstoff betrieben wird, welches eine wirtschaftliche Wärmeversorgung von Gebäuden ermöglicht.

Da alle der oben formulierten Aussagen für die Gemeinde Krempel angekreuzt werden konnten und damit bestätigen werden kann, dass diese für das gesamte Gemeindegebiet zutreffend sind, ist die Wärmeversorgung mittels Wasserstoffnetz in der Gemeinde Krempel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich.

Schritt 4: Bewertung der Ergebnisse der Eignungsprüfung.

Eignung für die verkürzte Wärmeplanung: Wenn im Rahmen der Eignungsprüfung für das gesamte Gemeindegebiet nahezu alle oben aufgeführten Aussagen bestätigt bzw. angekreuzt werden konnten, bedeutet dies, dass

1)

die Wärmeversorgung mittels Wärmenetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird und

2)

die Wärmeversorgung mittels Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird.

Damit erfüllt die Gemeinde die Voraussetzungen für eine verkürzte Wärmeplanung nach § 14 WPG und kann sich (durch einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung) dafür entscheiden, die Kommunale Wärmeplanung für das gesamte Gemeindegebiet im verkürzten Verfahren umzusetzen.

Verkürzung ist möglich

Verkürzung ist nicht möglich, da ein Wärmenetz vorhanden ist

Schritt 5: Überprüfung, ob die Gemeinde auch die Voraussetzungen für eine kommunale Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren erfüllt.

Hintergrund:

Wenn die Gemeinde weniger als 10.000 Einwohnende hat und in seiner zentralörtlichen Funktion kein Mittel oder Oberzentrum, Unterzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums oder Unterzentrum/Stadtrandkern 1. Ordnung darstellt2, können Sie die Kommunale Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren durchführen (§ 11 (1) EWKG). Das in § 11 EWKG definierte vereinfachte Verfahren reduziert Ihren Aufwand für die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung.

Wenn sich im Rahmen der Eignungsprüfung herausstellt, dass Ihre Gemeinde die Voraussetzungen für die verkürzte Wärmeplanung erfüllt, und darüber hinaus auch die in § 11 EWKG definierten Anforderungen für das vereinfachte Verfahren auf Ihre Gemeinde zutreffen, ist eine vereinfachte und verkürzte Wärmeplanung zulässig (§ 11 (3) EWKG).

Insbesondere für kleinere ländliche Gemeinden reduziert sich der Aufwand für die Kommunale Wärmeplanung durch diese Kombination deutlich.

Zutreffendes für die Gemeinde Krempel:

Unsere Gemeinde hat weniger als 10.000 Einwohnende.

Unsere Gemeinde ist kein Mittel- oder Oberzentrum, Unterzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums oder Unterzentrum/Stadtrandkern 1. Ordnung.

Unsere Gemeinde war auf der Grundlage der vorangegangenen Fassung des EWKG von 2021 noch nicht zur Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet.

Wenn alle der oben formulierten Aussagen für die Gemeinde angekreuzt werden konnten, kann die Gemeinde die Kommunale Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren nach § 11 EWKG umsetzen. Hierfür bedarf es einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung.

Durch die Kombination einer Kommunalen Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren (nach § 11 EWKG) mit einer Verkürzung (nach § 14 WPG) aufgrund fehlender Wärmenetz- und Wasserstoffpotenziale kann der Erstellungsaufwand für kleine ländliche Gemeinden deutlich reduziert werden. Wenn diese Variante umgesetzt werden soll, muss dieses durch einen entsprechenden kommunalpolitischen Beschluss vorbereitet und bereits bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt werden (siehe Musterleistungsverzeichnis).

Vereinfachung der kommunalen Wärmeplanung ist möglich

Vereinfachung der kommunalen Wärmeplanung ist nicht möglich

In der Gemeinde Krempel wird somit eine verkürzte und vereinfachte kommunale Wärmeplanung erfolgen.