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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 20/2025
Amtlicher Teil
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Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Delve für die Kindertagesstätte „Sonnenstern“ Delve

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), der §§ 22 -24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), sowie des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die

Gemeindevertretung Delve vom 24.07.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Abgabe

Die Gemeinde Delve unterhält als öffentliche Einrichtung eine Kindertageseinrichtung mit einer Regelgruppe in der Kinder im Alter von 3-6 Jahren und einer altersgemischten Gruppe in der Kinder im Alter von 1-6 Jahren betreut werden.

Zur teilweisen Deckung der Kosten dieser Einrichtung wird eine Benutzungsgebühr erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner, An- und Abmeldungen, Kündigung

(1)

Zur Zahlung der Gebühr bei der Betreuung ist verpflichtet:

a)

der Elternteil, der das Kind angemeldet hat

b)

der andere Elternteil, wenn er neben dem anmeldenden Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist und mit dem Kind zusammenlebt oder aus einem anderen Grund mit verpflichtet wurde

c)

der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält

d)

eine sonstige Person, die das Kind angemeldet hat

e)

die Einrichtung, in der sich das Kind in einer stationären Maßnahme gem. SGB VIII/XII befindet

Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.

(2)

Die Voranmeldung für einen Betreuungsplatz muss spätestens bis 15.01. eines jeden Jahres für das kommende Kita-Jahr in der Kindertagesstätte oder beim Amt KLG Eider vorliegen.

(3)

Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten in der Regel zu Beginn des Kita-Jahres. Das Kita-Jahr beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres.

Die Aufnahme ist grundsätzlich auch während des laufenden Kita-Jahres möglich, wenn freie Plätze zur Verfügung stehen.

Gem. § 3 Abs. 3 KiTaG soll die unverbindliche Voranmeldung über das Onlineportal der KiTa-Datenbank erfolgen.

(4)

Die Personensorgeberechtigten haben im Aufnahmeantrag sowie der späteren verbindlichen Anmeldung die nach § 3 Abs. 3 KiTaG benötigten Angaben zu machen. Dies sind u.a. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift des Kindes sowie die Namen und Anschriften der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten, das gewünschte Aufnahmedatum und die Betreuungszeit, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie weitere für die Betreuung notwenige Angaben.

(5)

Für die Aufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung, wie sie vom Gesundheitsamt vorgeschrieben ist, vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein.

Vor Aufnahme ist für jedes Kind ein Nachweis darüber vorzulegen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 IfSG).

Ohne diesen Nachweis ist die Aufnahme des Kindes nicht möglich.

Sollte die 2. Masernschutzimpfung des Kindes noch nicht erfolgt sein, weil es bei Aufnahme das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, haben die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten der Leitung der Einrichtung über die Folgeimpfung unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Für Kinder, die in der Einrichtung bereits vor dem 1.3.2020 betreut wurden, gelten die Übergangsregelungen des § 20 Abs. 10 IfSG.

(6)

Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Kindertagesstättenjahres möglich. In besonderen Fällen (z.B. Wegzug) können Personensorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen.

Darüber entscheidet der Träger.

Des Weiteren endet das Betreuungsverhältnis ohne besondere schriftliche Abmeldung bei Eintritt der Schulpflicht.

(7)

Hat das Kind die Einrichtung länger als 2 Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Personensorgeberechtigten erfolgte, ist der Träger berechtigt, das Betreuungsverhältnis zu beenden.

Die Personensorgeberechtigten sind vorher anzuhören.

(8)

Werden die Gebühren über einen Zeitraum von 3 aufeinander folgenden Monaten nicht gezahlt, wird das Kind von der Betreuung ausgeschlossen.

(9)

Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beenden, insbesondere wenn die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe beeinträchtigt wird.

Die Personensorgeberechtigten sind hierüber schriftlich zu informieren.

§ 3

Vergabe von freien Plätzen

(1)

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze in der Einrichtung, legt die Gemeinde schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest.

(2)

Die Festlegung der Gewichtung der Aufnahmekriterien erfolgt im Beirat. Die Gewichtung ist bei der Kita-Leitung einsehbar.

(3)

Sofern ein Kind keinen Platz bekommen hat, wird dieses auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auf eine Warteliste genommen.

§ 4

Öffnungszeiten und Schließzeiten

(1)

Die Kita ist grundsätzlich montags bis freitags von 07:30 bis 13:00 geöffnet.

(2)

Die Betreuungszeit in der Gruppe ist jeweils 5,5 Stunden, täglich von 07:30 bis 13:00 Uhr.

(3)

Für die Gruppe wird bei Bedarf ein Frühdienst (07:00 bis 07:30 Uhr) angeboten.

(4)

Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen (unvermeidbare Bauarbeiten, unvorhersehbare Schadensfälle, unüberbrückbarer Personalengpass) vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grund erfolgt nicht.

(5)

Bei Sonderveranstaltungen der Kindertageseinrichtung können sich die Öffnungszeiten für einen bestimmten Zeitraum verschieben.

(6)

Die Schließzeit der Kita erfolgt in den letzten drei Wochen der Sommerferien in Schleswig-Holstein, zwischen Weihnachten und Silvester, sowie den Tag nach Himmelfahrt und zwei Teamtage.

§ 5

Alter

Grundsätzlich werden nur Kinder in die Regelgruppe aufgenommen, die das dritte Lebensjahr vollendet haben.

Die Aufnahme in die altersgemischte Gruppe erfolgt mit Vollendung des ersten Lebensjahres. Über Ausnahmen entscheidet der Träger in Absprache mit der Kita-Leitung.

§ 6

Krankheit

(1)

Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 IfSG), allerdings muss es mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.

(2)

Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, außer den nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder entsprechenden Verdachtsfällen jede Häufung anderer schwerwiegender Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

(3)

Für die gesundheitlichen Anforderungen an die Aufnahme und Betreuung der Kinder und die Anforderungen an die in den Kindertagesstätten tätigen Personen gelten die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes.

§ 7

Regelungen für den Besuch der Einrichtung

(1)

Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Falls ein Kind nicht zur Kindertagesstätte kommen kann, ist die Leitung des Kindergartens umgehend zu benachrichtigen. Es wird erwartet, dass die Kinder spätestens bis 8:30 Uhr eintreffen, um eine Gruppenarbeit gewährleisten zu können.

(2)

Im Interesse der Förderung jeden einzelnen Kindes ist eine Zusammenarbeit zwischen den pädagogischen Kräften und den Personensorgeberechtigten erforderlich. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich durch die Aufnahme ihres Kindes zu einer aktiven Mitarbeit.

(3)

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes den Personensorgeberechtigen. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4)

Die Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kita-Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Kindertagesstätte wieder ab. Es ist dem Betreuungspersonal untersagt, die Kinder nach Hause zu bringen.

(5)

Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig.

(6)

Zur Sicherung der Kinder auf dem Weg von der Einrichtung zum Elternhaus ist mit der Einrichtung schriftlich zu vereinbaren:

a)

Von welcher Person das Kind abgeholt wird,

b)

Personen, die dem Kita-Personal nicht bekannt sind, ein Kind auf dem Nachhauseweg betreuen dürfen und

c)

ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind

(7)

Zur Teilnahme an Ausflügen ist die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich.

(8)

Falls Eltern und /bzw. Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragten Begleitpersonen mit „ihrem Kind“ in der Kindertageseinrichtung weilen oder es bei einer Veranstaltung begleiten, sind sie für das Kind aufsichtspflichtig. Das Kind untersteht hier nicht der Obhut der Einrichtung, solange es nicht dem Einfluss der Erziehungsberechtigten oder Begleitperson „entzogen“ (Vorführung) ist. Für die Zeit, in der die Kindertageseinrichtung über die Kinder „verfügt“, ist sie verantwortlich und damit auch aufsichtspflichtig.

(9)

Die Erreichbarkeit der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten ist für den Bedarfsfall jederzeit sicherzustellen.

(10)

Jede Änderung in der Abholerlaubnis ist anzuzeigen.

(11)

Wird die gesamte Kindertagesstätte oder einzelne Gruppen auf Anordnung des Gesundheitsamtes, aus anderen zwingenden Gründen oder für eine Fortbildung aller pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung des Teilnahmebeitrags aus diesem Grund erfolgt nicht.

§ 8

Versicherung

(1)

Die Kinder sind während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte sowie während gemeinsamer Veranstaltungen außerhalb der Kindertageseinrichtung gegen Unfall versichert. Ferner sind sie auf dem direkten Weg zur und von der Kindertagesstätte versichert, soweit keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten vorliegt.

(2)

Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Kindertageseinrichtung ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.

(3)

Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert.

Eine Haftung wird nicht übernommen.

§ 9

Gebührensatz

(1)

Die monatliche Gebühr für ein angemeldetes Kind beträgt nach § 31 Abs. 1 KiTaG

1.

für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben 5,80 € pro vereinbarter wöchentlicher Betreuungsstunde.

2.

für über dreijährige 5,66 € pro vereinbarter wöchentlicher Betreuungsstunde

Zur teilweisen Deckung der Kosten dieser Einrichtung werden Benutzungsgebühren wie folgt erhoben:

Ü3-Platz

07:30 bis 13:00 Uhr

155,65 €/ Monat

Mit Frühdienst

07:00 bis 13:00 Uhr

169,80 €/ Monat

U3-Platz

07:30 bis 13:00 Uhr

159,50 €/ Monat

Mit Frühdienst

07:00 bis 13:00 Uhr

174,00 €/ Monat

(2)

Die Gebühr wird auf der Grundlage der gebuchten wöchentlichen Betreuungsdauer als Monatsgebühr in 12 vollen Monatsbeträgen erhoben. Sie ist auch in Zeiten der Abwesenheit des Kindes infolge der planmäßigen oder unplanmäßigen Schließtage oder aus sonstigen Fehlzeitgründen des Kindes zu entrichten.

§ 10

Zahlung und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebühr wird stets für einen vollen Kalendermonat erhoben. Die Gebühr entsteht mit dem 01. des Monats in den gemäß der schriftlichen Anmeldung der erste Betreuungstag fällt. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats in den gemäß der Abmeldung der letzte Betreuungstag fällt.

(2)

Die Fälligkeitstermine werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(3)

Die Gebühr wird auch dann in voller Höhe erhoben, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Betreuungseinrichtung nicht besucht.

§ 11

Säumniszuschläge und Mahnkosten

Die Fälligkeitstermine werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

Bei verspäteter Zahlung ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Betrages zu entrichten.

Bei erfolgter Mahnung fallen zusätzlich Mahngebühren nach der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung an.

§ 12

Ermäßigung

Ermäßigungen (geringes Einkommen, Geschwister) für die für den Besuch der Kindertagesstätte zu zahlenden Elternbeiträge richten sich nach der Sozialstaffel des Kreises Dithmarschen.

§ 13

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

(1)

Der Besuch des Kindes in der Kindertageseinrichtung ist nur sinnvoll, wenn Elternhaus und Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.

(2)

Die Personensorgeberechtigten der die Einrichtung nutzenden Kinder bilden die Elternversammlung.

(3)

Die Kita-Leitung lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 KiTaG gewählt. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung. Die Elternvertreter sind automatisch im Beirat.

(4)

Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern gegenüber der Gemeinde. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Einrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Benutzungsgebühren oder die Verpflegung betreffen. Die Gemeinde unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Personensorgeberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei ihren Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.

(5)

Um eine rationelle Arbeitsweise sicherzustellen, entscheidet die Elternvertretung, welche Aufgaben und Entscheidungen im Rahmen der Beteiligung durch den Träger auf den Beirat delegiert werden. Eine Rückdelegation aus dem Beirat ist im Einzelfall durch Beschluss möglich.

§ 14

Beirat

(1)

Die Gemeinde richtet für die Kindertageseinrichtung einen Beirat im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 1 KiTaG ein.

Er besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

-

zwei Mitglieder, die von der Gemeinde entsandt werden,

-

zwei Mitglieder, die von der Elternvertretung entsandt werden,

-

zwei Mitgliedern, der pädagogischen Kräfte – (Leitung der Kindertageseinrichtung).

(2)

Die Aufgaben des Beirates richten sich nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 KiTaG.

(3)

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(4)

Der Beirat gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

§ 15

Datenverarbeitung

(1)

Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, zur Ermittlung der Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist es gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a,b +e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die Kindertageseinrichtung, die Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

Einwohnermeldeämter

KiTa Portal Schleswig-Holstein

(2)

Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden.

§16

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen ist die jeweils gültige Dienstanweisung des Amtes KLG Eider anzuwenden.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte Delve vom 29.09.2021 außer Kraft.

25788 Delve, den 04.09.2025

gez. Matthias Retzlaff

Gemeinde Delve

Der Bürgermeister

Die Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Delve für die Kindertagesstätte Delve wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, Mühlenstraße 18, 25779 Hennstedt, Zimmer 1, Einsicht in die Satzung nehmen.

Hennstedt, den 08.09.2025

Amt Kirchspielslandgemeinden Eider

Der Amtsdirektor

Im Auftrag

gez. Jan Haalck

Veröffentlicht im Informationsblatt des Amtes KLG Eider am 02.10.2025