Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider vom 03.07.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Dithmarschen folgende Hauptsatzung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider erlassen:
(zu beachten: § 1 Abs. 2 und 4 AO)
(1) Die Verwaltung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider hat ihren Amtssitz in Hennstedt.
(2) Das Amt führt ein eigenes Amtswappen.
Das Wappen wird wie folgt beschrieben:
„Durch einen geteilten, oben blauen, unten silbernen Wellenbalken von Gold und Grün stark erhöht geteilt. Unten über einem goldenen Wagenrad zwei gekreuzte silberne Schwerter, in den Winkeln oben, links und rechts begleitet von je einem goldenen Stern.“
(3) Das Amt führt eine eigene Amtsflagge.
Die Flagge wird wie folgt beschrieben:
„Auf dem nach Art des Wappens geteiltem, gelb-grünen Flaggentuch die Figuren des Amtswappens in flaggengerechter Tinktur“.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift
„Amt Kirchspielslandgemeinden Eider – Kreis Dithmarschen“.
(5) Die Verwendung des Amtswappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.
(zu beachten: § 9 Abs. 4, § 24 a AO und § 34 GO)
(1) Der Amtsausschuss ist von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Er soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.
(2) Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.
(3) Der Amtsausschuss trifft auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nach vorheriger Anhörung des Hauptausschusses die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(zu beachten: §§ 1, 7, 15 a, 23 AO, § 19 a GkZ)
(1) Das Amt Kirchspielslandgemeinden Eider unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung.
(2) Die Verwaltung wird von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem haupt- amtlichen Amtsdirektor geleitet.
(zu beachten: § 10 Abs. 1, §§ 12, 13 AO, §§ 10, 16 a, 34 GO)
(1) Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendem Organ.
(3) Gemeinsam mit der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor repräsentiert sie oder er bei öffentlichen Anlässen das Amt. Beide stimmen ihr Auftreten für das Amt im Einzelfall miteinander ab.
(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2) Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor die Entscheidungen, die nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 6 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.
(3) Sie oder er entscheidet ferner über
(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Bevölkerung sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheidet die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach pflichtgemäßem Ermessen und in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen.
(5) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
(6) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen zwei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.
(zu beachten: § 15 b Abs. 7 AO i.V.m. § 55 GO)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor entscheidet über die Einstellung der Beschäftigten des Amtes (§ 2 Abs. 3 ist zu beachten).
(zu beachten: § 22 a AO)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Kirchspielslandgemeinden Eider bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
| - | Hinwirken auf Gleichstellung in allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten nach Maßgabe des Gleichstellungsgesetzes SH im Amt KLG Eider, |
| - | Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen einschließlich der jeweiligen Ausschüsse sowie der Verwaltung des Amtes KLG Eider, |
| - | Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung für Frauen, |
| - | Beratung und Entwicklung von Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Situation von Frauen im Amt KLG Eider, |
| - | Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, |
| - | Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen, |
| - | regelmäßiger Austausch mit der Behördenleitung über die Beschäftigtenstruktur und Themen der Gleichstellung |
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden.
(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10 a AO und § 15 d AO werden gebildet:
Hauptausschuss
9 Mitglieder des Amtsausschusses und die Amtsdirektorin oder Amtsdirektor ohne Stimmrecht
Aufgaben nach § 15 d der Amtsordnung in Verbindung mit § 45 b der Gemeindeordnung, insbesondere
Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; er hat keine Disziplinarbefugnis.
Der Hauptausschuss entscheidet über:
Schulausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon bis zu 3 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können.
Schulwesen
Auftragsvergaben des Aufgabengebietes im Einzelfall bis zu 10.000,00 Euro
Darüber hinaus hat der Ausschuss ein Mitwirkungsrecht bei der Belegprüfung zum Jahresabschluss
Bauausschuss
9 Mitglieder, davon bis zu 3 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können.
Betreuung der amtseigenen Liegenschaften
Auftragsvergaben des Aufgabengebietes im Einzelfall bis zu 10.000,00 Euro
Darüber hinaus hat der Ausschuss ein Mitwirkungsrecht bei der Belegprüfung zum Jahresabschluss.
Tourismusausschuss
5 Mitglieder des Amtsausschusses
4 bürgerliche Mitglieder aus dem touristischen Bereich
Tourismus (soweit nicht Angelegenheit der Gemeinden)
Auftragsvergaben des Aufgabengebietes im Einzelfall bis zu 5.000,00 Euro
Darüber hinaus hat der Ausschuss ein Mitwirkungsrecht bei der Belegprüfung zum Jahresabschluss
(2) Die Ausschüsse bestehen aus einer gleichgroßen Zahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern. Der Amtsausschuss wählt für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören können. Das stellvertretende Mitglied wird tätig, wenn das Mitglied verhindert ist (persönliche Vertretung).
(3) Alle Ausschüsse tagen öffentlich, sofern nicht im Einzelfall überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10 a Abs. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
(1) Das Amt Kirchspielslandgemeinden Eider ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt. Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß § 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen und Speicherung in einer Mitgliederdatei (ggf.: sowie Überweisungsdatei).
Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Abs. 2 AO oder der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Abs. 2 AO oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 EUR, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag der Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 EUR, hält.
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000 Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24 a der Amtsordnung in Verbindung mit
§ 56 der Gemeindeordnung entsprechen.
(1) Satzungen und Verordnungen des Amtes werden zu ihrer Rechtsgültigkeit durch einmaligen Abdruck ihres Wortlautes im amtlichen Teil des Informationsblattes des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, das in einem zweiwöchigen zeitlichen Intervall an alle Haushalte in den amtsangehörigen Gemeinden zugestellt wird, bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Einstellung ihres Wortlautes auf der Internetseite des Amtes (www.amt-eider.de) veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist mit dem Tage bewirkt, an dem der Informationsdienst des Amtes KLG Eider den Satzungstext bekannt gemacht hat.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine Unterschreitung der Mindestladungsfrist nach § 24 a AO in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GO notwendig macht, wird abweichend von der Veröffentlichung nach Absatz 1, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung in folgender Tageszeitung bekannt gemacht:
Dithmarscher Landeszeitung.
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
(zu beachten: § 35a GO)
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder des Amtsausschusses an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Amtsausschusses.
(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) Wahlen finden in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO finden Wahlen durch geheime briefliche Abstimmung statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung
(4) Die Amtsverwaltung entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
(6) Das Amt hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.09.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.06.2022, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 24a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird durch Verfügung des Landrates des Kreises Dithmarschen vom 18.04.2024 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Hennstedt, den 03.07.2023