Immer wieder ist die mangelhafte Straßenreinigung ein viel diskutiertes Thema in den amtsangehörigen Gemeinden. Aus diesem Grund werden Sie auf die Pflichten hingewiesen, die sich aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Linden ergeben:
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf
| a) | die Gehwege, |
| b) | die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen, |
| c) | die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist, |
| d) | die Rinnsteine, |
| e) | die Gräben, |
| f) | die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen und |
| g) | die Hälfte der Fahrbahnen |
in den Frontlängen der anliegenden Straße(n).
Die Reinigungspflicht ist grundsätzlich den Grundstückseigentümern auferlegt.
Ein Reinigungsbedarf ist insbesondere gegeben
| a) | bei Verschmutzung mit Sand, Erde, Laub und anderen Pflanzenteilen, wenn sich eine solche Menge angesammelt hat, dass diese auffällig ist, als störend empfunden wird, eine Behinderung oder Gefährdung bei der Benutzung des Straßenteils darstellt oder zur Verstopfung der Kanalleitungen führen kann, |
| b) | bei Verschmutzung durch Abfälle, |
| c) | bei wildwachsenden Kräutern oder Gräsern, wenn diese die zu reinigenden befestigten Straßenteile auffällig überragen oder bei unbefestigten Straßenteilen die Benutzung durch Verkehrsteilnehmer erschweren. |
Die Reinigung der Straßenteile hat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu erfolgen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber zu halten.
Bitte tragen Sie zu einem gepflegtem Ortsbild bei, unterstützen Sie die Verkehrssicherheit und schonen Sie das gemeindliche Entwässerungssytem.
Vielen Dank!