Aufgrund des § 18 der Amtsordnung und der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 27.11.2023 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.274.800 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.113.300 EUR |
| einem Jahresfehlbetrag von | -838.500 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 11.707.400 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 12.157.200 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 300.000 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 1.795.300 EUR |
festgesetzt.
Es werden festgesetzt:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 10.000.000 EUR |
| 4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 85,18 Stellen. |
Die Umlagegrundsätze für die Amtsumlage werden wie folgt festgesetzt:
| a) | von den Steuerkraftzahlen |
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| 1. | der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | 32 % |
| 2. | der Grundsteuer für Grundstücke (B) | 32 % |
| 3. | der Gewerbesteuer | 32 % |
| b) | vom Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | 32 % | |
| c) | vom Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | 32 % | |
| d) | vom Anteil am Sonderausgleich | 32 % | |
| e) | von den Schlüsselzuweisungen | 32 % | |
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500 EUR.
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahme Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 20.000 EUR beträgt.
Die Aufwendungen und Auszahlungen für Unterhaltungsmaßnahmen eines Schulstandortes und der dazugehörigen Sporthallen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Hennstedt, den 28.11.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Jeder kann während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 42, Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen.
Hennstedt, den 01.12.2023
Veröffentlicht im Informationsblatt des Amtes KLG Eider am Freitag, den 15.12.2023.