Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dörpling hat in ihrer Sitzung am 08.07.2025 beschlossen, die Wirtschaftswege im Moor-Tielenauthal mit den Flurbezeichnungen, Gemarkung Tielenauthal, Flur 2, Flurstücke 185, 129 und 55, sowie Flur 3, Flurstück 26 nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) teileinzuziehen. Sie sind dann nur noch für folgende Nutzer zugelassen: Fußgänger, Reiter, Radfahrer und Berechtigte mit Schlüssel.
Die Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Dörpling.
Diese Teileinziehung wird hiermit gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 68) verfügt. Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a StrWG. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Dörpling.
Die Verfügung sowie ein Lageplan, auf dem die gewidmeten Flächen ersichtlich sind, können beim Amt KLG Eider, Der Amtsdirektor, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, mit vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt KLG Eider, Der Amtsdirektor, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt eingelegt werden.
Hennstedt, 18.11.2025