Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.11.2023 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 907.700 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen aufeinem Jahresüberschuss | 985.9000 EUR |
| einem Jahresfehlbetrag von | -78.200 EUR |
| einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 78.200 EUR |
| einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichs-rücklage | 0 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungs-tätigkeit auf | 901.100 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungs-tätigkeit auf | 945.600 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeitund der Finanzierungstätigkeit auf | 200.000 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeitund der Finanzierungstätigkeit auf | 783.000 EUR |
festgesetzt.
| Es werden festgesetzt: | ||
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen auf | 200.000 EUR |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
| 4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,9 Stellen. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 310 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 320 % |
| 2. | Gewerbesteuer | 330 % |
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.100 EUR.
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 15.000 EUR beträgt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Jeder kann während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 35, Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen.
Veröffentlicht im Informationsblatt des Amtes KLG Eider am Freitag, den 15.12.2023.