Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbe-steuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28.11.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 60.700,00 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 60.900,00 EUR |
| einem Jahresüberschuss von | |
| einem Jahresfehlbetrag von | 200,00 EUR |
| einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 200,00 EUR |
| einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | 0,00 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 60.300,00 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 57.100,00 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 220.400,00 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 227.700,00 EUR |
festgesetzt.
| Es werden festgesetzt: | ||
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 4.000,00 EUR |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 EUR |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 EUR |
| 4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | -- Stellen |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbe-steuergesetz wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 280 % |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 280 % |
| 2. | Gewerbesteuer | 320 % | |
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 250,00 EUR.
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahme Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 5.000,00 EUR beträgt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Jeder kann während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 36, Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen.
Veröffentlicht im Informationsblatt des Amtes KLG Eider am Freitag, dem 29.12.2023.