Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2023 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 282.800 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen aufeinem Jahresüberschuss | 315.1000 EUR |
| einem Jahresfehlbetrag von | -32.300 EUR |
| einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 32.300 EUR |
| einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | 0 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungs- tätigkeit auf | 281.700 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 304.600 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 239.400 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 34.000 EUR |
festgesetzt.
| Es werden festgesetzt: | ||
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
| 4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0 Stellen. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 260 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 260 % |
| 2. | Gewerbesteuer | 310 % |
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 10.000 EUR beträgt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Jeder kann während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 35, Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen.
Veröffentlicht im Informationsblatt des Amtes KLG Eider am Freitag, den 29.12.2023