Die Anordnung über das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in den amtsangehörigen Gemeinden vom November 2025, veröffentlicht im Informationsblatt Ausgabe 24 am 28.11.2025, wird ersatzlos aufgehoben.
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) enthält die Regelungsabsicht, die im Sprengstoffgesetz festgelegten Vorgaben durch detaillierte Bestimmungen zu konkretisieren.
Gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass ein eventuell eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, damit die Einhaltung der Anordnung nicht durch Einlegung von Rechtsmitteln unterlaufen werden kann. Der Abwendung der Brandgefahr bei besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist Vorrang einzuräumen gegenüber dem privaten Interesse, das neue Jahr mit einem Feuerwerk zu begrüßen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt KLG Eider, Der Amtsdirektor, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Str. 1 in 25779 Hennstedt eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24873 Schleswig, gestellt werden.
Hennstedt, den 09.12.2025